Transport von Abfällen

Wer Abfälle gewerbsmäßig transportiert, benötigt nach § 49 KrW-/AbfG (i.V.m. den Vorschriften der "Verordnung zur Transportgenehmigung - Transportgenehmigungsverordnung (TgV)" eine (bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragende) Transportgenehmigung, die für das gesamte Bundesgebiet gilt und die erforderlich ist, soweit nicht ein Ausnahmefall nach § 49 KrW-/AbfG gegeben ist :

Solche Ausnahmen bestehen etwa für nicht durch Schadstoffe verunreinigten Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt bzw. für die Beförderung nur geringfügiger Mengen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen ("Werkverkehr").

Gewerbsmäßig ist dabei die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit, die nicht nur einmalig erfolgt und die nicht nur von sehr kurzer Dauer ist.