Gefährlicher Abfall (früher:"besonders überwachungsbedürftiger Abfall")

Besonderes Augenmerk ist im Abfallrecht auf den sog. „Gefährlichen Abfall“ (GefA) zu richten:

Was unter diesen Begriff fällt, bestimmt die „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)“, in der gefährliche Abfälle mit einem * gekennzeichnet sind.

Nach der AVV sind Abfällen bestimmte sechsstellige Schlüsselnummern zugewiesen.

Hierbei sind für Eisenbahnen insbesondere die Abfälle in Kapitel 13 (Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen), Kapitel 15 (Verpackungsabfall u.a.), Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)), Kapitel 20 (Siedlungsabfälle) und 16 (Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind, z.B. Altfahrzeuge und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen, Gase in Druckbehältern, Batterien, Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks, gebrauchte Katalysatoren) hervorzuheben sind.

Für den Umgang mit GefA gelten insbesondere folgende Sondervorschriften:

  • § 13 Abs. 1, Abs. 3 KrW-/AbfG: Keine Überlassungspflicht solcher GefA an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (etwa kommunale Abfallbeseitigung).
  • § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG: Die Länder können für GefA besondere Andienungs- und Überlassungspflichten bestimmen (was fast alle Länder auch getan haben für sog. „Sonderabfälle“).
  • §§ 43 ff KrW-/AbfG: GefA unterliegen dem obligatorischen Nachweisverfahren (d.h. insbesondere Erzeuger, Beförderer und Entsorger von GefA und Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben entsprechende Nachweisbücher zu führen und Belege aufzuheben).

Bei der Entsorgung von Altholzschwellen ist wegen deren Teerölimprägnierung auf die Vorschriften der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und der Altholzverordnung (AltholzV) hinzuweisen:

Demnach dürfen solche Altholzschwellen, soweit sie einen Massengehaltanteil von mehr als 50 mg/kg Benzo(a)pyren aufweisen, nur noch als Eisenbahnschwellen in Verkehr gebracht oder energetisch verwertet werden.

Bei einem Massengehaltanteil bis zu 50 mg/kg Benzo(a)pyren ist nur eine Verwendung für gewerbliche oder industrielle Zwecke zulässig; immer unzulässig ist dabei eine Verwendung

  • in Innenräumen,
  • bei der Herstellung von Spielzeugen,
  • auf Spielplätzen,
  • in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  • bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  • als Behälter für lebende Pflanzen,
  • als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnisssen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  • als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.

Zu Ziffer 1. Ist anzumerken, daß ein Tunnel kein „Innenraum“ i.S.d. Vorschrift ist und damit eine Verwendung von solchen Holzschwellen im Eisenbahntunnel also weiterhin zulässig ist.

Stets untersagt ist in jedem Falle eine Abgabe an Dritte zum Zweck des privaten Endverbrauchs.