Speziell: Altholzschwellen

Bei der Entsorgung von Altholzschwellen ist wegen deren Teerölimprägnierung auf die Vorschriften der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und der Altholzverordnung (AltholzV) hinzuweisen:

Demnach dürfen solche Altholzschwellen, soweit sie einen Massengehaltanteil von mehr als 50 mg/kg Benzo(a)pyren aufweisen, nur noch als Eisenbahnschwellen in Verkehr gebracht oder energetisch verwertet werden.
Bei einem Massengehaltanteil bis zu 50 mg/kg Benzo(a)pyren ist nur eine Verwendung für gewerbliche oder industrielle Zwecke zulässig; immer unzulässig ist dabei eine Verwendung

  1. in Innenräumen,
  2. bei der Herstellung von Spielzeugen,
  3. auf Spielplätzen,
  4. in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
  5. bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
  6. als Behälter für lebende Pflanzen,
  7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
  8. als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.
    Stets untersagt ist eine Abgabe an Dritte zum Zweck des privaten Endverbrauchs.