Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Speziell: Altholzschwellen
Bei der Entsorgung von Altholzschwellen ist wegen deren Teerölimprägnierung auf die Vorschriften der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) und der Altholzverordnung (AltholzV) hinzuweisen:
Demnach dürfen solche Altholzschwellen, soweit sie einen Massengehaltanteil von mehr als 50 mg/kg Benzo(a)pyren aufweisen, nur noch als Eisenbahnschwellen in Verkehr gebracht oder energetisch verwertet werden.
Bei einem Massengehaltanteil bis zu 50 mg/kg Benzo(a)pyren ist nur eine Verwendung für gewerbliche oder industrielle Zwecke zulässig; immer unzulässig ist dabei eine Verwendung
- in Innenräumen,
- bei der Herstellung von Spielzeugen,
- auf Spielplätzen,
- in Gärten und Parks sowie anderen Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht,
- bei der Herstellung von Gartenmobiliar,
- als Behälter für lebende Pflanzen,
- als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und
- als sonstiges Material, das die in Nummer 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufbereitung dient.
Stets untersagt ist eine Abgabe an Dritte zum Zweck des privaten Endverbrauchs.