Beauftragung Dritter

Mit der Verwertung und/oder Beseitigung sowie dem Transport von Abfällen können im Rahmen des § 16 KrW-/AbfG Dritte beauftragt werden, die dann ihrerseits zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle verpflichtet sind.

Auch bei einer Beauftragung Dritter wird dadurch der Auftraggeber (die Eisenbahn) nicht von allen Verpflichtungen befreit:
Der Auftraggeber ist dann zumindest zur Überwachung sowie ggf. stichprobenartigen Kontrolle des Beauftragten verpflichtet.