Allgemeines

„Abfall“ sind nach § 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und bzgl. derer ein Entledigungswille des Besitzers vorliegt.

Dieser Entledigungswille ist entweder real vorhanden (§ 3 Abs. 2), wird wg. Zwecklosigkeit oder Wegfalls des Zwecks der betreffenden Sache fingiert (§ 3 Abs. 3) oder wird wg. der Gefährlichkeit der Sache vom Gesetzgeber erzwungen (§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG).

Das KrW-/AbfG unterscheidet bei Abfällen insbesondere zwischen folgenden Personen:

Erzeuger von Abfällen ist nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken.

Besitzer von Abfällen im Sinne des KrW-/AbfG ist nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.