Bestandsschutz

Eine generelle Verpflichtung der Unternehmen, jeweils den "aktuellen" Stand der Technik einzuhalten, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Behördlich genehmigte Fahrzeuge und Anlagen genießen deshalb grundsätzlich Bestandsschutz: Als Ausfluß der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG genießen bauliche Anlagen, die seinerzeit im Einklang mit dem damals geltenden (Bau-) Recht errichtet wurden, jedenfalls so weit und so lange Bestandsschutz, wie sie baulich nicht oder jedenfalls nur unwesentlich geändert werden (vgl. etwa BVerwG Urteil vom 18.10.1974 = BauR 1975, 114).

Dieser Bestandsschutz umfaßt damit das Recht, die betreffende Anlage in ihrer bisherigen Funktion weiter zu nutzen, auch wenn sich seit dessen Errichtung die zugrundeliegende Genehmigungslage geändert hat und die Anlage nach heutigem Recht nicht mehr oder nur mit bestimmten Maßgaben genehmigungsfähig wäre.

Allerdings genießt dieser von der Rechtsprechung entwickelte Bestandsschutz keine uneingeschränkte Geltung:

So ist der bauliche Bestandsschutz schon kraft Gesetzes an vielen Stellen durchbrochen (vgl. etwa die Möglichkeit nachträglicher Anordnungen nach § 24 BImSchG oder nach dem KrW-/AbfG oder § 56 Abs. 2 ArbStättV).

Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß nachträgliche Anordnungen, die den Bestandsschutz einer Anlage berühren, jedenfalls dann zulässig sind, wenn es um die Abwehr erheblicher Gefahren geht.

So ist die zuständige Aufsichtsbehörde demnach jederzeit berechtigt, nachträgliche Anforderungen an bauliche Anlagen zu stellen, die zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich sind und der Herstellung eines sicheren Zustandes dienen, da es hierfür nicht auf die - insoweit dem Bestandsschutz unterliegende - Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Anlage, sondern alleine auf deren objektive Gefährlichkeit ankomme.

Demnach sind solche nachträglichen Anordnungen insbesondere bei drohender Einsturzgefahr oder anderen erheblichen Gefahren ohne weiteres zulässig, wenn und soweit die gewährleistete Sicherheit als nicht mehr ausreichend anzusehen ist. In diesen Fällen kann der Unternehmer verpflichtet sein, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.