Abgrenzung Planfeststellung, Plangenehmigung, Verzicht hierauf

Nach § 18 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.

An die Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß §§ 18, 18b AEG i.V.m. § 74 Abs. 6 VwVfG seit der Neufassung vom 09.12.06 eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

  • es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  • mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, das "Benehmen" hergestellt wurde ("Benehmen" bedeutet dabei Gelegenheit zur Stellungnahme, es muß kein Einvernehmen ("Einigung") erzielt werden) und
  • Rechte anderer entweder gar nicht oder nur unwesentlich (letzteres folgt aus § 18b Nr. 2 AEG) beeinträchtigt werden oder sich diese Dritten mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.

Sowohl Planfeststellung als auch Plangenehmigung können gem. §§ 18, 18b Nr. 4 AEG i.V.m. § 74 Abs. 7 VwVfG (ganz) entfallen in "Fällen von unwesentlicher Bedeutung": Verzicht auf Planfeststellung und Plangenehmigung.

Dies ist nach §§ 18 ,18b Nr. 4 i.V.m. § 74 Abs. 7 VwVfG insbesondere dann der Fall, wenn

  • es sich bei dem Vorhaben nicht um ein solches handelt, für das nach dem UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
  • andere öffentliche Belange entweder gar nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
  • Rechte anderer entweder gar nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

Auch die Entscheidung, ob Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen können, hat die für die Planfeststellung zuständige Behörde (also für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt) zu treffen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BEVVG).

Der wesentliche Unterschied zwischen der Plangenehmigung und dem Verzicht auf Planfeststellung und Plangenehmigung liegt darin, daß im Falle des Verzichts keine entgegenstehenden privaten Belange Dritter betroffen sind (entweder, weil solche nicht vorliegen oder weil die Betroffenen sich schriftlich einverstanden erklärt haben) und auch noch die entsprechenden Entscheidungen der betroffenen Behörden vorliegen, die dem Plan zumindest nicht entgegenstehen.

Schlagwortartig läßt sich damit - vereinfacht - folgendes festhalten:

Soweit beim Bau bzw. der Änderung einer Betriebsanlage einer Eisenbahn der Kreis der Betroffenen nicht bekannt bzw. nicht ermittelbar ist und/oder eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG erforderlich ist, ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich (ansonsten kann - nicht muß - ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, um "auf der sicheren Seite" zu stehen).

Eine Plangenehmigung kommt nur dann in Betracht, wenn

  1. für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist,
  2. mit den Trägern öffentlicher Belange das Benehmen und
  3. mit privaten Betroffenen Einvernehmen hergestellt ist oder private Rechte Dritte nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

Ein Verzicht auf Planfeststellung und Plangenehmigung kommt nur dann in Betracht, wenn

  1. für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist,
  2. entweder keine öffentlichen Belange berührt sind oder mit den Trägern öffentlicher Belange - vereinfacht gesagt - Einigkeit besteht und
  3. mit privaten Betroffenen Einvernehmen hergestellt ist oder private Rechte Dritte nicht beeinflußt werden.