Rechtsschutz

Gegen die Entscheidung nach §§ 18 ff AEG ist - direkt, ohne Vorverfahren (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 VwVfG) - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Soweit es sich bei dem Vorhaben um ein solches nach § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. der Anlage hierzu handelt, ist die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben.

Die Klage hat grds. aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO), d.h. der Planfeststellungsbeschluß kann insoweit nicht vollzogen werden, der Vorhabensträger ist an der Ausführung des Vorhabens insoweit gehindert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt in folgenden Fällen:

  • soweit im Bundesschienenwegeausbaugesetz für das Vorhaben "Vordringlicher Bedarf" festgestellt ist (§ 18e Abs. 2 AEG) und
  • in allen Fällen, in denen die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag des Vorhabensträgers von der Planfeststellungsbehörde ausdrücklich festgestellt wurde (§§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 und 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

In diesen Fällen kann der Vorhabensträger insoweit - trotz Klageerhebung - auf eigenes Risiko mit der Umsetzung des Vorhabens beginnen. Er riskiert hierbei aber, im Falle einer späteren für die Eisenbahn negativen Entscheidung des Gerichts im äußersten Falle schon errichtete Anlagen wieder zurückbauen oder zumindest ändern zu müssen.