Allgemeines zur Planfeststellung (§ 17 ff AEG)

Das Zulassungsverfahren für Betriebsanlagen einer Eisenbahn ("Bahnanlagen") ist in den §§ 17 bis 22 AEG (i.V.m. §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG) geregelt. Die Zulassung erfolgt im Wege der Planfeststellung, Plangenehmigung oder des Verzichts hierauf.

Die Vorschriften der §§ 17 ff AEG gelten für alle Eisenbahnen, auch solche nach den Landeseisenbahngesetzen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 11447/00 = NVwZ-RR 2001, S. 714).

Der Begriff der Betriebsanlagen einer Eisenbahn war in § 18 Abs. 1 AEG a.F. ursprünglich definiert als "Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen und der Bahnstromfernleitungen"; diese Definition wurde aber aufgrund der Änderung des § 18 AEG zum 02.08.2001 aufgegeben. § 2 Abs. 3 AEG stellt lediglich klar, daß zu den Betriebsanlagen auch die Bahnstromfernleitungen gehören.
Daher ist hier auf die Begriffserklärung in § 4 Abs. 1 EBO zurückzugreifen.

Danach sind Bahnanlagen "alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern".

Beispiele für Bahnanlagen:

  • Gleisanlagen, einschließlich des Verkehrsraums der Bahn,
  • Erdbauwerke (z.B. Dämme und Einschnitte),
  • Ingenieurbauwerke (z.B. Brücken, Tunnel, Fahrbahnaufständerungen),
  • Stellwerks-, Blockstellen- und Schrankenpostengebäude,
  • Anlagen zur Bahnübergangssicherung,
  • Signal-, Sicherungs-, Fernmeldeanlagen und Kabeltrassen,
  • Bahnstromleitungen mit ihrem Zubehör wie Umformer-, Gleichrichter- und Unterwerken; Fahr- und Speiseleitungen,
  • Entwässerungsanlagen für Eisenbahnen einschließlich der Abwasserreinigungsanlagen,
  • Bahnhöfe und Haltepunkte mit ihren Bahnsteigen, Betriebs , Empfangs und Wartegebäuden und räumen, Verkehrsflächen und Leitungen,
  • Einrichtungen für das Be und Entladen von Eisenbahnwagen, z. B. Verladeterminals und Güterabfertigungen,
  • Werkstattgebäude der technischen Betriebsbereiche (ehem. Bahnmeistereien, Bauhöfe, Betriebs- und Ausbesserungswerke),
  • Bahnhofsgaststätten und Anlagen der Servicebetriebe innerhalb von Betriebsanlagen,
  • Bahnhofsvorplätze, soweit sie dem Zu- und Abgang von Reisenden dienen,
  • Park-and-ride-Anlagen/Parkhäuser in unmittelbarem räumlichem Bezug zu Betriebsanlagen,
    Zugänge zu den Betriebsanlagen,
  • Zufuhrwege und Ladestraßen, Lagerplätze, Lagerräume und Einrichtungen auf diesen Flächen, soweit sie für den Güterumschlag auf Fahrzeuge des Schienenverkehrs und von diesen erforderlich sind.

Keine Eisenbahnbetriebsanlagen sind z.B.:

  • Fahrzeuge
  • Wohngebäude für Bahnpersonal
  • Büroräume in Bahnhöfen für bahnfremde Nutzungen
  • Spielhallen in Bahnhöfen oder Flächen für Einzelhandelsbetriebe in Bahnhöfen, wenn diese nicht in erster Linie dem Reisebedarf dienen.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein Zulassungsverfahren, in dem das betreffende Vorhaben unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft wird und bei dem alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden.

Der Planfeststellung (oder Plangenehmigung) unterliegen nur der Neubau oder die wesentliche Änderung von Betriebsanlagen, nicht aber die bloße Unterhaltung bzw. Instandhaltung und Instandsetzung.

Grundsätzlich ist auch eine Anpassung an den derzeitigen Stand der Technik im Rahmen der Instandsetzung (ggf. in Form der vollständigen Erneuerung einer Anlage) keine Maßnahme nach den §§ 18 ff AEG.

Da die Grenzen zwischen bloßer Anpassung an den derzeitigen Stand der Technik und die darüber hinausgehende wesentliche Änderung, die einer Entscheidung nach § 18 AEG bedarf, nicht immer zweifelsfrei zu ziehen ist, ist hier in jedem Falle frühzeitig die Rechtsabteilung zu beteiligen.

Soweit Änderungen an (Betriebs-)Anlagen der Eisenbahn als notwendige Folge einer Maßnahme eines Dritten erforderlich werden (etwa im Rahmen eines Straßenbauprojekts), kann das Baurecht hierfür durch die für die Zulassung des Straßenbauvorhabens zuständige Behörde geschaffen werden, ohne daß es daneben noch eines Verfahrens nach § 18 AEG bedürfte.

Umgekehrt kann im Rahmen der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 18 AEG auch über die Änderung bzw. Anpassung von Anlagen Dritter (etwa Straßen) mitentschieden werden, soweit diese Anpassung als notwendige Folgemaßnahme der Maßnahme nach § 18 AEG anzusehen ist.

Eine weitergehende Änderung von Anlagen Dritter, die über die objektiv notwendige Folgemaßnahme hinausgeht, kann auch dann nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 18 AEG mitentschieden werden, wenn die beiden Vorhabensträger (also etwa Eisenbahn und Straßenbaubehörde) insoweit Einigung erzielt haben, da diese nicht der Disposition der beiden Vorhabensträger unterliegt.

Im Rahmen der Planfeststellung erfolgt auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Diese umfaßt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  • Mensch, Tiere und Pflanzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVPG),
  • Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG),
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UVPG),
  • die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UVPG).

Eine UVP ist nach UVPG in jedem Falle erforderlich für den Neubau einer Betriebsanlage der Eisenbahn nach § 2 Abs. 2 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 14.7 bis 14.10.

Ob und in wie weit darüber hinaus auch eine UVP für die Änderung einer Betriebsanlage erforderlich ist, unterliegt der Feststellung der UVP-Pflicht nach 3 a UVPG; hiernach hat die zuständige Planfeststellungsbehörde (insbesondere auf entsprechenden Antrag des Vorhabensträgers oder von Amts wegen) festzustellen, ob auch ein Vorhaben, daß keinen Neubau im v.g. Sinne darstellt, einer UVP-Pflicht nach den §§ 3 b bis 3 f UVPG unterliegt.

Die Planfeststellung hat Konzentrationswirkung, d. h. daneben sind keine sonstigen behördlichen Genehmigungen mehr erforderlich.

Zuständig für die Planfeststellung für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AEG).

Für nichtbundeseigene Eisenbahnen ist die nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig.