Enteignung

Zur Ausführung eines planfestgestellten bzw. genehmigten Vorhabens ist gemäß § 22 AEG die Enteignung zulässig. Diese wird auf entsprechenden Antrag des Vorhabensträgers durch die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde ausgesprochen.

Soweit über die Höhe einer zu leistenden (Enteignungs-)Entschädigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betroffenen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet gem. § 22a AEG auf Antrag eines der beiden v.g. Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde (= das Regierungspräsidium, in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde).

Anwältin für Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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