Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Enteignung
Zur Ausführung eines planfestgestellten bzw. genehmigten Vorhabens ist gemäß § 22 AEG die Enteignung zulässig. Diese wird auf entsprechenden Antrag des Vorhabensträgers durch die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde ausgesprochen.
Soweit über die Höhe einer zu leistenden (Enteignungs-)Entschädigung zwischen dem Vorhabenträger und dem Betroffenen keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet gem. § 22a AEG auf Antrag eines der beiden v.g. Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Enteignungsbehörde (= das Regierungspräsidium, in Bayern die Kreisverwaltungsbehörde).
Anwältin für Verwaltungsrecht
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Mustermann Kanzlei
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