Der Netzzugang nach den §§ 14ff AEG

Nach den §§ 14 ff AEG haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem dort genannten Personenkreis diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und den zu den von ihnen angebotenen Leistungen zu gewähren.

Betreiber der Schienenwege haben darüber hinaus einen Mindestumfang an Leistungen zu erbringen (§ 14 Abs. 1 Satz 3).

Einen Zugangsanspruch haben demnach nach § 14 Abs. 2 und 3:

  • EVU mit Sitz im Inland,
  • Güterversender, die sich eines EVU bedienen wollen,
  • Aufgabenträger des ÖPNV,
  • für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen zuständige Behörden (z.B. BMVBS),
  • internationale Gruppierungen,
  • EVU aus der EU und
  • ausländische EVU unter bestimmten Bedingungen.

Zur Ausgestaltung des Netzzugangs hinsichtlich Umfang, Dauer und Entgeltbemessung enthält das AEG europarechtlich vorgegebene allgemeine Hinweise in § 14 Abs. 1, 4 und 5 sowie § 14a (Rahmenverträge).

Hinsichtlich der Einzelheiten verweist das AEG auf die "Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV)". Die EIBV enthält in ihrer Anlage 1 einen Katalog der Leistungen des Betreibers der Schienenwege (Pflichtleistungen, Zusatzleistungen und Nebenleistungen); Anlage 2 zur EIBV nennt den Mindestinhalt von Schienennetz-Benutzungsbedingungen.

Der Netzzugang wird nicht einseitig "verliehen", sondern zwischen EVU und EIU vertraglich vereinbart (§ 14 Abs. 4, Infrastrukturnutzungsvertrag; Prinzip des "verhandelten Netzzugangs"). Das EIU unterliegt allerdings einem allgemeinen Kontrahierungszwang (muß also einen Vertrag mit dem EVU abschließen). Den einzelnen Infrastrukturnutzungsverträgen liegen regelmäßig Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, z. B. die Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG (ABN). Die ABN bilden einen Teil der Schienennetz-Nutzungsbedingungen der DB Netz AG (SNB).

Bei der Vergabe von Trassen sind vertaktete und ins Netz eingebundene Verkehre angemessen zu berücksichtigen, § 14 Abs. 1 Satz 2 AEG.

Kommt ein Infrastrukturnutzungsvertrag mangels Einigung der Parteien nicht zustande, entscheidet die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde nach § 14f Abs. 2 und 3. Die Einhaltung der Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur wird seit dem 1. Januar 2006 von der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde überwacht (§ 4 BEVVG, §§ 14b ff AEG).

Die Regulierungsbehörde und die Eisenbahnaufsichtsbehörden (EBA und Landesbehörden) sowie die Kartellbehörden und etwaige weitere zuständige Regulierungsbehörden arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten zusammen (§ 14b Abs. 2). Die Regulierungsbehörde hat Befugnisse gegenüber öffentlichen EIU und Zugangsberechtigten nach Maßgabe des § 14c(vgl. auch § 5a hinsichtlich der Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden).

Damit die Regulierungsbehörde ihre Aufgaben erfüllen kann, haben die öffentlichen EIU ihr gegenüber bestimmte Mitteilungen über beabsichtigte Entscheidungen zu machen (§ 14d). Nach Eingang solcher Mitteilungen kann die Regulierungsbehörde die von den EIU beabsichtigten Entscheidungen vor ihrem Wirksamwerden vorab prüfen und ihnen - falls erforderlich - widersprechen und damit ihr Inkrafttreten verhindern (§ 14e).

Bestehende Benutzungsbedingungen und Entgeltregelungen kann die Regulierungsbehörde nachträglich von Amts wegen überprüfen und mit Wirkung für die Zukunft für ungültig erklären (§ 14 f Abs. 1).

Außerdem kann die Regulierungsbehörde bei Streit der Beteiligten über den Netzzugang die Entscheidungen des EIU auf Antrag oder von Amts wegen überprüfen und - falls erforderlich - verwerfen (§ 14f Abs. 2 und 3). Das kann so weit gehen, daß die Regulierungsbehörde selbst die Vertragsbedingungen festlegt, über die Geltung des Vertrags entscheidet und entgegenstehende Verträge für unwirksam erklärt.

Die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind Verwaltungsakte, die im Verwaltungsstreitverfahren angegriffen werden können. § 37 besagt in diesem Zusammenhang, daß Widerspruch und Anfechtungsklage (bei dem Verwaltungsgericht) gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 14c sowie im Rahmen der Vorabprüfung oder der nachträglichen Prüfung keine aufschiebende Wirkung haben.