Vertragshaftung

Die Haftung aus Vertrag kommt bei der Eisenbahn am häufigsten auf dem Beförderungssektor vor. Sie beschränkt sich jedoch nicht auf diesen, sondern kann sich in allen Fällen ergeben, in denen die Eisenbahn auf vertraglicher Grundlage Leistungen für Dritte erbringt oder Leistungen von Dritten in Anspruch nimmt.

Im Bereich der Personenbeförderung, an dem die Vertragshaftung verdeutlicht werden soll, entsteht zwischen der Eisenbahn und Personen, die eine Fahrkarte gekauft haben, ein Beförderungsvertrag. Dieser gilt rechtlich als Werkvertrag, dem die Bestimmungen der §§ 631 - 651 BGB, die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und die Tarife zugrunde liegen.

Die Haftung erfolgt aus Verschulden (§ 276 BGB bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung).

Kommt es wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag zu einem Unfall, haftet die Eisenbahn auf Schadensersatz, wenn die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. Die Eisenbahn muß sich dabei das Verhalten ihrer Organe und der verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§§ 30, 31 BGB) sowie ihrer Mitarbeiter - Erfüllungsgehilfen - (§ 278 BGB) zurechnen lassen.

Die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt. Schmerzensgeldansprüche und Unterhaltsansprüche Hinterbliebener gegen die Eisenbahn scheiden bei der Haftung aus Beförderungsvertrag jedoch aus.

Der Verletzte muß nachweisen, daß der Schaden bei der Beförderung entstanden ist. Er hat zudem die Höhe des Schadens darzulegen und zu beweisen.

Die Ansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren (siehe aber auch die §§ 195ff BGB: Ggf. 30jährige Verjährung).