Gefährdungshaftung

In bestimmten Fällen hat der Eigentümer einer Sache, eines Betriebes usw. für die Schadensfolgen einzutreten, die von der Sache oder dem Betrieb ausgehen. Er haftet hierfür verschuldensunabhängig nach den jeweiligen Bestimmungen der Gefährdungshaftung.

Die Gefährdungshaftung der Eisenbahnen ergibt sich aus dem Haftpflichtgesetz (HPflG) vom 04.01.1978, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) zum 1. August 2002.

Nach § 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Ersatz verpflichtet, wenn beim Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Auf ein Verschulden des Betriebsunternehmers kommt es dabei nicht an. Voraussetzung für die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz ist lediglich, daß der Schaden ursächlich beim Betrieb der Bahn entstanden ist. Den Nachweis hierüber muß der Geschädigte erbringen. Ebenso muß er seinen Schaden der Höhe nach nachweisen.

Unter Betrieb der Bahn ist nicht nur das Bewegen von Fahrzeugen zu verstehen. Eine Betriebsgefahr kann ausnahmsweise auch vom stillstehenden Fahrzeug ausgehen, z. B. beim Ein- und Aussteigen, und auch durch andere, mit der Beförderung des Reisenden verbundene Vorgänge.

Die Haftung nach dem HPflG ist der Höhe nach begrenzt:

Die Haftungshöchstbeträge wurden durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674) zum 1. August 2002 geändert und auf Euro umgestellt.

Danach haftet jetzt gemäß § 9 u. a. der Unternehmer im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen für jede Person

  • bis zu einem Kapitalbetrag
    von 600 000 Euro oder
  • bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro.

Die Haftungshöchstgrenzen für Sachschäden liegen seither bei 300 000 Euro (§ 10).

Aus der Gefährdungshaftung sind dem Geschädigten alle materiellen kausalen Schäden zu ersetzen, zu denen u. a. Heilungskosten, Verdienstausfall und Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse gehören können. Im Falle der Tötung können die gesetzlich Unterhaltungsberechtigten Ersatzanspruch für entgangenen Unterhalt und für die Kosten der Beerdigung haben.

Die Eisenbahn ist von der Haftung befreit, wenn sie nachweist, daß der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Ein Mitverschulden des Verletzten ist entsprechend den Vorschriften des § 254 BGB zu berücksichtigen. Hat ausschließlich das Verschulden des Verletzten zu dem Unfall geführt, so kann dadurch die Haftung des Betriebsunternehmers aus der Betriebsgefahr völlig in den Hintergrund gedrängt werden. Jedoch kommt es hier auf den Grad des Verschuldens an (leicht fahrlässig, fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich).

Es obliegt dem Verletzten, den Nachweis dafür zu erbringen, daß der Schaden beim Betrieb der Eisenbahn entstanden ist.

Der Nachweis für das evtl. Vorliegen höherer Gewalt oder für evtl. Selbst- oder Mitverschulden des Verletzten obliegt dem Betriebsunternehmer.

Die Höhe des Schadens hat der Verletzte darzulegen und nachzuweisen.

Eine Vereinbarung des Inhalts, daß die nach dem HPflG dem Betriebsunternehmer obliegende Schadensersatzpflicht für Personenschäden aufgehoben oder eingeschränkt wird, ist nicht statthaft und wäre nichtig (§ 7 HPflG). Im Allgemeinen ist daher für Personenschäden nur eine Vereinbarung über die Haftungsfreistellung möglich, wonach der Verpflichtete dem Betriebsunternehmer dessen Aufwendungen im Schadensfall ersetzt.

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB entsprechende Anwendung (§ 11 HPflG). Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an (§ 11 HPflG, § 852 BGB).

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß die Gefährdungshaftung nicht auf den Bereich des Eisenbahnbetriebes beschränkt ist. Aus Gefährdung haften in ähnlicher Weise z. B. der Betreiber eines Kraftfahrzeuges, der Inhaber einer Energieanlage gem. HPflG und der Inhaber bestimmter Anlagen gemäß Umwelthaftungsgesetz.