Einführung / Definitionen

Eisenbahnen sind gemäß § 1 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG - Schienenbahnen mit Ausnahme der Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und der nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstigen Bahnen besonderer Bauart. Die Abgrenzung im Einzelfall ist dabei nicht immer leicht zu ziehen, entscheidend ist die Eingruppierung durch die Konzession (Verleihung) bzw. Genehmigung.

Demgegenüber sind als Straßenbahnen gemäß § 4 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - alle Schienenbahnen anzusehen, die ausschließlich oder überwiegend der Personenbeförderung im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen und die sich in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen oder einen besonderen Bahnkörper haben und in der Betriebsweise den vorbezeichneten Bahnen gleichen oder ähneln.

Eisenbahnverkehrsunternehmen ("EVU") sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmern, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (§ 2 Abs. 1 AEG). Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur (§ 2 Abs. 2 AEG). Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage sein, die Zugförderung (Traktion) sicherzustellen.

Eisenbahninfrastrukturunternehmen ("EIU") sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahninfrastruktur betreiben (§ 2 Abs. 1 AEG), also Bau und Unterhaltung von Schienenwegen sowie Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen insbesondere auch Bahnstromfernleitungen.
Betriebsleit und Sicherheitssysteme sind z. B. die Linienzugbeeinflussung (Betriebsleitsystem), die Induktive Zugsicherung oder die Signalsysteme (Sicherheitssysteme).

Betreiber der Schienenwege ("BdSW") ist jedes Eisenbahninfrastruktur-unternehmen, das den Betrieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienenwege der Eisenbahn zum Gegenstand hat, mit Ausnahme der Schienenwege in den Serviceeinrichtungen (§ 2 Abs. 3a AEG).