Eisenbahnrecht

Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt sind, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, sind als Überführungen herzustellen, § 2 Abs. 1 EKrG.

Eine Kreuzung ist dann neu i.S.v. § 2 Abs. 1 EKrG, wenn einer der beiden Verkehrswege oder beide Verkehrswege neu angelegt werden.

Die Herstellung einer neuen höhengleichen Kreuzung ist als Ausnahmefall nur zulässig, wenn entweder

  • der kreuzende Weg nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht dazu geeignet und bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen (§ 2 Abs. 1) o d e r
  • die Anordnungsbehörde eine Ausnahme zuläßt (§ 2 Abs. 2).

Eine solche Ausnahme wird nur auf Antrag erteilt, sie kann befristet werden.

Zuständige Anordnungsbehörde ist bei Beteiligung einer Eisenbahn des Bundes der Bundesminister für Verkehr (§ 8 Abs. 1), i.Ü. die von der jeweiligen Landesregierung bestimmte Behörde (§ 8 Abs. 2).

Die Ausnahme kann - als Ermessensentscheidung, ohne Rechtsanspruch des Antragstellers - insbesondere (aber nicht alleine) erteilt werden, wenn auf beiden Verkehrswegen "schwacher Verkehr" herrscht.

Was darunter zu verstehen ist, wird vom EKrG nicht definiert; Anhaltspunkt dafür ist die Zahl der möglichen Begegnungen. Die Richtzahlen für schwachen Verkehr an Bahnübergängen gemäß § 11 Abs. 13 EBO beziehen sich nur auf den Kraftfahrzeugverkehr und lassen den Fußgänger- und Radverkehr, insbesondere aber auch den Schienenverkehr, außer Betracht.