Erhaltungsmaßnahmen

Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten, § 14 Abs. 1 Satz 1 EKrG.

Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung, § 14 Abs. 1 Satz 2 EKrG.

Zu den Eisenbahnanlagen gehören dabei insbesondere

  • die Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen (§ 14 Abs. 3)
  • an Bahnübergängen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 EKrG).

Zu den Straßenanlagen gehören

  • die Straßenüberführungen (§ 14 Abs. 3 EKrG)
  • an Bahnübergängen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 EKrG).

Folge dieser Regelung ist etwa, daß grds. die Freihaltung der Sichtflächen an BÜ dem Straßenbaulastträger obliegt.

Kommt jedoch der Straßenbaulastträger dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sich die Eisenbahn - schon aufgrund ihrer eigenen Sicherheitspflicht nach § 4 Abs. 1 AEG - nicht automatisch durch die Untätigkeit des Straßenbaulastträgers entlasten, da im Falle eines auf fehlende Sicht am BÜ zurückzuführenden Unfalls neben der verschuldensunabhängigen Haftung der Eisenbahn nach dem Haftpflichtgesetz auch eine solche wegen eigenen (Mit-) Verschuldens der Eisenbahn in Betracht kommen kann.

Für den Fall, daß eine Straße eingezogen oder der Betrieb einer Eisenbahn dauernd eingestellt wird, bleiben die schon bisher zur Erhaltung und Inbetriebhaltung verpflichteten Beteiligten weiterhin verpflichtet, die Kreuzungsanlagen zu unterhalten und in Betrieb zu halten. Die Anlagen sind jedoch nur noch in dem Umfange zu unterhalten und in Betrieb zu halten, wie es die Sicherheit und/oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert (§ 14 a Abs. 1 EKrG).

Im Falle der Veräußerung einer Eisenbahnbrücke (im Rahmen der Veräußerung einer ganzen Strecke) an einen Dritten gehen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen - sowohl diejenigen aufgrund des EKrG wie auch diejenigen aufgrund der bestehenden Kreuzungsvereinbarung - auf den Erwerber über, wenn der Kreuzungspartner (Straßenbaulastträger) zustimmt.