Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen

Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen können sein:

  • Beseitigung von Kreuzungen, § 3 Nr. 1 EKrG
  • Baumaßnahmen, die der Verminderung oder Entlastung des Verkehrs an der Kreuzung dienen (z.B. Bau von Ersatzwegen), § 3 Nr. 2 EKrG
  • Ersatz von Bahnübergängen durch den Bau von Überführungen, § 3 Nr. 3 1. Alternative EKrG
  • Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen (z.B. Nachbau von Halbschranken bei Blinklichtanlagen, Signalabhängigmachung usw.), § 3 Nr. 3 2. Alternative EKrG
  • (Erstmalige) Herstellung von Sichtflächen, § 3 Nr. 3 3. Alternative EKrG
  • Änderungen in sonstiger Weise (z.B. Verbreiterung, Erhöhung der Tragkraft), § 3 Nr. 3 4. Alternative EKrG.

Alle diese Maßnahmen sind als solche nach § 3 EKrG nur dann und nur insoweit durchzuführen, als sie wegen der Sicherheit und/oder Abwicklung des (Eisenbahn- und/oder Straßen-) Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erforderlich sind.

Erforderlichkeit i.S. der Rechtsprechung des BVerwG liegt nicht erst bei Unausweichlichkeit vor, sondern wenn das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist.

Voraussetzungen dafür, daß eine Änderungsmaßnahme als solche nach § 3 EKrG (mit den Kostenfolgen nach § 13 EKrG) anzusehen ist, ist ihre objektive Erfordernis, um den Verkehr unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung auf einem oder beiden Verkehrswegen (überhaupt) abwickeln zu können oder die Sicherheit des Verkehrs auf einem oder beiden Verkehrswegen zu erhöhen.

Wird eine Änderungsmaßnahme an einer Kreuzung durchgeführt, die nicht wegen der Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs erforderlich ist, sondern aus anderen Gründen durchgeführt wird (z.B. aus Gründen der Rationalisierung), so liegt eine Maßnahme vor, auf die insbesondere die Kostenfolge des § 13 EKrG nicht anwendbar ist.

Maßnahmen, die zugleich aus Gründen der Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs erforderlich sind und bei denen sich gleichzeitig ein Rationalisierungseffekt ergibt, sind nach Auffassung der DB AG Maßnahmen nach § 3 EKrG, wenn der Rationalisierungseffekt sich als Folge "zufällig" ergibt.