Beseitigungsmaßnahmen

Wenn und soweit es die Sicherheit und/oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert, kann die Beseitigung ehemaliger Kreuzungsanlagen verlangt werden, § 14 a Abs. 2 EKrG.

Soweit die Kreuzungsanlagen beseitigt sind, erlöschen die Verpflichtungen der weichenden Beteiligten, § 14 a Abs. 3 EKrG.

Anwältin für Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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