Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Beseitigungsmaßnahmen
Wenn und soweit es die Sicherheit und/oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert, kann die Beseitigung ehemaliger Kreuzungsanlagen verlangt werden, § 14 a Abs. 2 EKrG.
Soweit die Kreuzungsanlagen beseitigt sind, erlöschen die Verpflichtungen der weichenden Beteiligten, § 14 a Abs. 3 EKrG.