"Kreuzungen"

Kreuzungen i.S. des EKrG liegen nur dann vor, wenn

  • der Verkehrsweg einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn oder einer Anschlußbahn (= nichtöffentliche Eisenbahn, deren Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können)
  • eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Weg oder Platz oder eine Straßenbahn, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegt,

kreuzt (§ 1 EKrG).

Keine Kreuzung im Sinne des EKrG liegt in der Regel vor, wenn - bezogen auf die Vertikale - zwischen den beiden Verkehrswegen ein natürlich gewachsener Boden bestehen bleibt und soweit keine gegenseitige Rücksichtnahme erforderlich ist (vgl. etwa in den Berg getriebenen Eisenbahntunnel und auf dem Bergrücken verlaufende Straße).

Ob eine Straße, ein Weg oder ein Platz "öffentlich" in diesem Sinne ist, bestimmt sich alleine nach deren öffentlich-rechtlicher Widmung nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) oder den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

Damit kommen insbesondere in Betracht:

  • Bundesfernstraßen,
  • Staatsstraßen (in Bayern und Sachsen) bzw. Landesstraßen/Landstraßen in den übrigen Bundesländern,
  • Kreisstraßen,
  • Gemeindestraßen und
  • sonstige öffentliche Straßen (öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege wie Friedhofs-, Kirchen- oder Schulwege, Wanderwege, Rad- und Fußwege).

Nicht als solche "öffentlichen" Straßen, Wege und Plätze gelten damit solche, auf denen (mit oder ohne Duldung des Eigentümers) lediglich tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, die aber nicht hierfür gewidmet sind.

Kreuzungen im oben genannten Sinne können entweder höhengleich als Bahnübergänge, § 1 Abs. 2 1. Alternative, oder nicht höhengleich als Überführungen, § 1 Abs. 2 2. Alternative, ausgeführt sein.

Beteiligte an solchen Kreuzungen sind die Träger der Baulast der kreuzenden Verkehrswege, § 1 Abs. 6 EKrG.

Keine Kreuzungen i.S.d. des EKrG sind - für sich alleine betrachtet - etwa Leitungsquerungen (Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikationsleitungen oder Leitungen der Energieversorgungsunternehmen).

Ebenso gilt das EKrG nicht für Kreuzungen mit Wasserstraßen; hierfür gilt § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).