Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
"Baulast" und "Baulastträger"
Die "Baulast" umfaßt alle mit dem (Neu-) Bau und der Unterhaltung von öffentlichen Anlagen (hier insbesondere öffentlichen Verkehrswegen) zusammenhängenden Aufgaben.
Wer "Träger der Baulast" (§ 1 Abs. 6 EKrG) bzw. "Baulastträger" ist, bestimmt sich für die Straßen i.S.d. EKrG nach den Vorschriften des FStrG bzw. den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.
Bei den Eisenbahnen ist dies der Träger der Baulast für den Schienenweg.