"Baulast" und "Baulastträger"

Die "Baulast" umfaßt alle mit dem (Neu-) Bau und der Unterhaltung von öffentlichen Anlagen (hier insbesondere öffentlichen Verkehrswegen) zusammenhängenden Aufgaben.

Wer "Träger der Baulast" (§ 1 Abs. 6 EKrG) bzw. "Baulastträger" ist, bestimmt sich für die Straßen i.S.d. EKrG nach den Vorschriften des FStrG bzw. den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

Bei den Eisenbahnen ist dies der Träger der Baulast für den Schienenweg.

Anwältin für Verwaltungsrecht

Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei

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