Kosten

1. Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 11 EKrG)

Die Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung trägt derjenige Beteiligte, dessen Verkehrsweg neu hinzukommt (§ 11 Abs. 1 EKrG: Veranlassungsprinzip).

Werden eine Eisenbahn und eine Straße gleichzeitig neu hergestellt, so haben die Beteiligten die Kosten je zur Hälfte zu tragen (§ 11 Abs. 2 EKrG: Äquivalenzprinzip).

2. Maßnahmen an einem Bahnübergang (§ 13 EKrG)

Wird an einem BÜ eine Maßnahme nach § 3 EKrG (Stichwort: „Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs“) durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg der DB AG der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land (§ 13 EKrG).

Wird an einem BÜ ohne dessen Änderung eine Entlastungsmaßnahme durchgeführt, durch die sich die sonst notwendige Änderung des BÜ erübrigt, so gehören zur teilungsfähigen Kostenmasse nur die Kosten, die sich bei Vornahme der ersparten Änderung ergeben würden. Die übrigen Kosten trägt derjenige Beteiligte alleine, an dessen Verkehrsweg die Baumaßnahme durchgeführt wird.

3. Maßnahmen an einer Überführung (§ 12 EKrG)

Hier hat die Kosten derjenige Beteiligte zu tragen, der die Änderung verlangt oder sie im Falle einer Anordnung hätte verlangen müssen (§ 12 EKrG).

Haben beide Beteiligte Änderungen verlangt oder verlangen müssen, so tragen sie die Gesamtkosten in dem Verhältnis, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Änderung zueinander stehen würden.

Ein Verlangen oder Verlangenmüssen i.S.v. § 12 EKrG liegt vor, wenn für das Verlangte oder das Verlangenmüssen die Voraussetzungen des § 3 EKrG erfüllt sind.

Ein Verlangenmüssen des anderen Kreuzungsbeteiligten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG (Urteil vom 28.02.75 - IV C 37.72 = BayVBl 76, 375) immer dann gegeben, wenn er bei eigener Durchführung der Maßnahme die Änderung seines Verkehrsweges zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Baulast seinerseits z.B. aus Gründen der Sicherheit (EBO, UVV, Gründe der Statik usw.) gemäß § 3 EKrG hätte verlangen müssen.

4. Erneuerung und gleichzeitige Änderung

Treffen die Erneuerung eines Überführungsbauwerkes (§ 14 EKrG) und ein diese Maßnahme überholendes Verlangen des anderen Kreuzungsbeteiligten zusammen, so trägt der die Änderung verlangende Beteiligte die Änderungskosten gemäß § 12 Nr. 1 EKrG.

Die Erneuerung durch den Träger der Erhaltungslast ist kein Verlangen i.S.v. § 12 EKrG. Sie findet regelmäßig im Vorteilsausgleich ihren Niederschlag.

5. Kostentragung bei Erhaltungsmaßnahmen (§§ 14, 15, 12 EKrG)

Die Erhaltungskosten trägt derjenige Beteiligte, der nach § 14 die Erhaltungslast hat.

Dabei ist jedoch zu beachten, daß die durch die Herstellung bzw. Veränderung der Kreuzung verursachten Erhaltungs(mehr)kosten und/oder Vorteile evtl. dem anderen Beteiligten zu erstatten bzw. abzulösen sind.

Falls eine Ablösung der Erhaltungs(mehr)kosten bzw. der Vorteile vorgesehen ist, wird der Ablösebetrag mit Hilfe der Ablösungsrichtlinien des Bundes ermittelt.

6. Kostentragung bei Beseitigungsmaßnahmen (§ 14 a EKrG)

Wird eine Kreuzungsanlage beseitigt, weil es die Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs auf dem bleibenden Verkehrsweg erfordert, sind die hierfür anfallenden Kosten von den Beteiligten je zur Hälfte zu tragen (§ 14 a Abs. 2 Satz 2 EKrG).

Kosten für Maßnahmen, die über die Beseitigungsmaßnahmen hinaus für den bleibenden Verkehrsweg zu treffen sind (z.B. Verlegung der Trasse, Verbreiterung der Fahrbahn, verbesserter Unterbau etc.) sind vom Baulastträger des bleibenden Verkehrswegs zu tragen (§ 14 a Abs. 2 Satz 3 EKrG).

7. Kostenermittlung

Bei Maßnahmen nach §§ 2, 3 EKrG (also Neubau oder Änderung) sind die Kosten nach der "Verordnung über die Kosten von Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (1. Eisenbahnkreuzungsverordnung - 1. EKrV)" zu ermitteln, § 1 Abs. 1 der 1. EKrV.

Die 1. EKrV gilt gemäß § 16 EKrG und § 1 Abs. 1 der 1. EKrV nur für die Kostenermittlung bei Maßnahmen nach §§ 2, 3 EKrG.

Es bestehen allerdings keine Bedenken, wenn aus Gründen der Praktikabilität auch im Falle des § 14 a EKrG die (teilweise) Anwendung der 1. EKrV vereinbart wird.