Einleitung

Die Kreuzung zwischen einer (öffentlichen) Straße und einer (öffentlichen) Eisenbahn bedarf schon aufgrund der Tatsache, daß jedenfalls der unmittelbare Kreuzungsbereich einem der beiden Verkehrsträger zugeordnet werden muß, einer Regelung.

Erste gesetzliche Regelungen über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und Straßen finden sich bereits seit 1840 (etwa in Schleswig und Holstein, Preußen, Bayern, Baden und Hessen). Hiernach hatte die Eisenbahn als diejenige, die den Bau eines Kreuzungsbauwerks veranlaßt hat, die Kosten für Bau und Unterhaltung zu tragen.

Seither ist das Eisenbahnkreuzungsrecht, u.a. mit dem Reichsbahngesetz (RbG) von 1924, mehrfach neu geregelt worden, erstmals 1939 mit einem eigenen Kreuzungsgesetz.

Schließlich wurde am 14.08.1963 das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) - EKrG - erlassen, das 1970 allerdings vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Teilen für verfassungswidrig erklärt wurde (u.a. diejenigen Bestimmung, wonach bis dahin die Länder bei Änderung eines Bahnübergangs ein Drittel oder ein Sechstel der Kosten zu tragen hatten).

Da außerdem das EKrG 1963 keine Regelungen für die Stillegung von Eisenbahnstrecken und die Einziehung von Straßen enthielt, wurde das EKrG im Jahre 1971 neu gefaßt und zum 21. März 1971 bekanntgemacht.