Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Einleitung
Im Zuge der Eisenbahnneuordnung zum 01.01.1994 sind an die Stelle der einheitlichen, mit eigenen Hoheitsfunktionen und Verwaltungsaufgaben betrauten Bundeseisenbahnen drei rechtlich sehr unterschiedliche "Organismen" getreten:
- Das Eisenbahn-Bundesamt als selbständige Bundesoberbehörde für Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung (§ 2 BEVVG),
- das Bundeseisenbahnvermögen zur Verwaltung der Beamten (die der DB AG zugewiesen sind), der zinspflichtigen Verbindlichkeiten (die die Bundeseisenbahnen hinterlassen haben) und der nicht bahnnotwendigen Liegenschaften (Art. 1 § 3 Abs. 2 ENeuOG) und
- die Deutsche Bahn AG bzw. die 1999 hieraus ausgegliederten Gesellschaften als Eisenbahnen des Bundes (§ 1 DBGrG).
Mit dem 3. Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005 ist in Bezug auf die Überwachung des Netzzugangs die Regulierungsbehörde hinzugetreten.