Zuständigkeit Bund-Länder

Nach Artikel 87e Abs. 1 Satz 1 GG wird die Eisenbahnverkehrsverwaltung für die Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt. Die Verwaltungskompetenz des Bundes wurde durch die Grundgesetzänderung auf die hoheitlichen Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung beschränkt.
Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschaftsunternehmen in privat-rechtlicher Form geführt (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG).
§ 5 AEG regelt die Zuständigkeitsaufteilung für die Eisenbahnaufsicht zwischen dem Bund und den Ländern.

Die Neuregelung des § 5 AEG vom 21.06.2002 stellt nun klar, daß sich die Frage der Zuständigkeit der Eisenbahnaufsicht für nichtbundeseigene Eisenbahnen bei Eisenbahnverkehrsunternehmen nach deren Sitz (§ 5 Abs. 1b Nr. 1) und für Eisenbahninfrastrukturunternehmen danach bestimmt, wo die Eisenbahninfrastruktur betrieben wird (§ 5 Abs. 1b Nr. 2).
Soweit nichtbundeseigene Eisenbahnen eine Eisenbahninfrastruktur einer Eisenbahn des Bundes benutzen, unterliegen sie insoweit der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt (§ 5 Abs. 1 c AEG).

Die Eisenbahnen des Bundes unterliegen gemäß § 5 Abs. 1a Nr. 1 AEG stets der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt. Eisenbahnen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (§ 2 Abs. 6 AEG). Neben der DB AG gehören damit z.B. auch Gleisanschlüsse, deren Eigentümer mehrheitlich der Bund ist, zu den Eisenbahnen des Bundes.