Die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur)

Die Regulierungsbehörde trat in Bezug auf die Überwachung des Netzzugangs ab 01.01.2006 (§ 38 Abs. 7 AEG) an die Stelle des EBA.

Ihr obliegt seither nach § 14b Abs. 1 AEG insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu überwachen, insbesondere hinsichtlich

  • der Erstellung des Netzfahrplans, dies gilt insbesondere für Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen,
  • der sonstigen Entscheidungen über die Zuweisung von Zugtrassen einschließlich der Pflichtleistungen,
  • des Zugangs zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen Leistungen,
  • der Benutzungsbedingungen, der Entgeltgrundsätze und der Entgelthöhen.

Außerdem obliegt der Regulierungsbehörde die Entscheidung (von Amts wegen oder auf Antrag eines der beteiligten Eisenbahnunternehmen) über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, wenn eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht zustande kommt.
Dabei kann die Regulierungsbehörde insbesondere die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, das Zuweisungsverfahren und die Höhe und Struktur der Entgelte überprüfen.

Ihr obliegen außerdem die ihr in §§ 14d, 14e AEG zugewiesenen Prüfungsaufgaben bei der beabsichtigten Ablehnung von Anträgen auf Zugang zu Trassen oder Anlagen und nach § 14f AEG zur Überprüfung von Schienennetznutzungsbedingungen und der Höhe und Struktur der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.

Die Befugnisse der Regulierungsbehörde sind denen des EBA nachgebildet (vgl. oben 5 und § 14c AEG).