Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Einfriedung von Bahnanlagen
Weder nach der EBO noch nach der Lehre von der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht eine allgemeine Verpflichtung, Bahnanlagen einzufrieden.
Eine solche Verpflichtung kann - schon aufgrund der Tatsache, daß das unbefugte Betreten ja nach §§ 62, 63 EBO untersagt ist - nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa aufgrund einer Auflage in der Planfeststellung, aufgrund Vertrags (z.B. mit einem Anlieger) oder dann bestehen, wenn an Bahnübergängen verhindert werden soll, daß geschlossene Schranken umgangen werden oder auf Bahnhöfen, wenn mit Fehlverhalten von Kindern zu rechnen ist und unbefugtes Betreten nur durch eine Absperrung verhindert werden kann.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 07. Juni 1977, AZ: 9 U 5/77) hat hierzu entschieden:
"Es ist allgemein bekannt, daß Bahnanlagen nicht betreten werden dürfen. Naturgemäß stellt die Bahnanlage für Kinder, die sie unbefugt betreten, eine Gefahrenquelle dar. Indessen können auch Kinder und Jugendliche nicht beanspruchen, ganz allgemein vor den Gefahren waghalsiger Spiele geschützt zu werden, und kann die Verkehrssicherungspflicht nicht in eine allgemeine Unfallverhütungsvorschrift ausgeweitet werden.
Es kann daher z.B. nicht verlangt werden, eine stark von Autos befahrene Straße deshalb zum Bürgersteig durch einen Zaun abzugrenzen, weil Kinder im Spieltrieb ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Straße und dabei Gefahr laufen, überfahren zu werden. Es kann z.B. auch nicht verlangt werden, Flüsse und Seen durch Zäune abzugrenzen, um zu verhindern, daß spielende Kinder zu Schaden kommen."
Demnach kann nach den Umständen des Einzelfalls, bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungssituation, ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Einfriedung von Bahnanlagen bestehen. In der Regel besteht eine solche Verpflichtung aber nicht.
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