Einfriedung von Bahnanlagen

Weder nach der EBO noch nach der Lehre von der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht eine allgemeine Verpflichtung, Bahnanlagen einzufrieden.

Eine solche Verpflichtung kann - schon aufgrund der Tatsache, daß das unbefugte Betreten ja nach §§ 62, 63 EBO untersagt ist - nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa aufgrund einer Auflage in der Planfeststellung, aufgrund Vertrags (z.B. mit einem Anlieger) oder dann bestehen, wenn an Bahnübergängen verhindert werden soll, daß geschlossene Schranken umgangen werden oder auf Bahnhöfen, wenn mit Fehlverhalten von Kindern zu rechnen ist und unbefugtes Betreten nur durch eine Absperrung verhindert werden kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urteil vom 07. Juni 1977, AZ: 9 U 5/77) hat hierzu entschieden:

Demnach kann nach den Umständen des Einzelfalls, bei Vorliegen einer besonderen Gefährdungssituation, ausnahmsweise eine Verpflichtung zur Einfriedung von Bahnanlagen bestehen. In der Regel besteht eine solche Verpflichtung aber nicht.