Die Genehmigung nach den §§ 6 ff AEG

Nach § 6 AEG ist

  • für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen,
  • für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter eines Eisenbahnfahrzeuges und
  • für das Betreiben von Schienenwegen, Steuerungs- und Sicherungssystemen oder Bahnsteigen (also bestimmter Eisenbahninfrastruktur)

 eine Genehmigung, die sog. Betriebsgenehmigung, erforderlich.

Der Genehmigungspflicht unterfallen hiernach

  • alle EVU, auch nichtöffentliche EVU (Ausnahme: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 bedürfen nur solche nichtöffentlichen EVU keiner Genehmigung, die ausschließlich Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erbringen und die ausschließlich Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen),
  • alle öffentlichen EIU (Ausnahme: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bedürfen öffentliche EIU für das ausschließliche Betreiben von Serviceeinrichtungen, einschließlich der dort vorhandenen Schienenwege und der dort vorhandenen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie für die mit dem Zugang zu Serviceeinrichtungen verbundenen Leistungen keiner Genehmigung) und
  • alle Halter, die selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen (z.B. als Hersteller eines Triebfahrzeugs bei Probefahrten; Ausnahme: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bedürfen solche Halter keiner Genehmigung, die ausschließlich Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient).

Die Genehmigung wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BEVVG für bundeseigene Eisenbahnen durch das Eisenbahn-Bundesamt, für nicht bundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik gemäß § 5 Abs. 3 AEG durch die von der Landesregierung be­stimmte Behörde (in der Regel das Landesverkehrsministerium) erteilt.

Antragsteller kann nach § 6 Abs. 5 AEG jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedsstaats der EU ist. Des gleiche gilt für Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung inner­halb der EU, die nach Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der EG gegründet wurden.

Die Geltungsdauer der Genehmigung ist nach § 6 Abs. 6 AEG bei EVU auf höchstens 15 Jahre, bei EIU auf höchstens 50 Jahre befristet.

Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind nach § 6 Abs. 2 AEG – neben einem entsprechenden Antrag – die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Führung der Geschäfte be­stellten Personen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers als Unternehmer und die Fachkunde des Antragstellers und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen.

Nach § 7 AEG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AEG nicht mehr vorliegt.