Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die Genehmigung nach den §§ 6 ff AEG
Nach § 6 AEG ist
- für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen,
- für die selbständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter eines Eisenbahnfahrzeuges und
- für das Betreiben von Schienenwegen, Steuerungs- und Sicherungssystemen oder Bahnsteigen (also bestimmter Eisenbahninfrastruktur)
eine Genehmigung, die sog. Betriebsgenehmigung, erforderlich.
Der Genehmigungspflicht unterfallen hiernach
- alle EVU, auch nichtöffentliche EVU (Ausnahme: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 bedürfen nur solche nichtöffentlichen EVU keiner Genehmigung, die ausschließlich Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr erbringen und die ausschließlich Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen),
- alle öffentlichen EIU (Ausnahme: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bedürfen öffentliche EIU für das ausschließliche Betreiben von Serviceeinrichtungen, einschließlich der dort vorhandenen Schienenwege und der dort vorhandenen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie für die mit dem Zugang zu Serviceeinrichtungen verbundenen Leistungen keiner Genehmigung) und
- alle Halter, die selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen (z.B. als Hersteller eines Triebfahrzeugs bei Probefahrten; Ausnahme: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bedürfen solche Halter keiner Genehmigung, die ausschließlich Eisenbahninfrastruktur benutzen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dient).
Die Genehmigung wird nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BEVVG für bundeseigene Eisenbahnen durch das Eisenbahn-Bundesamt, für nicht bundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik gemäß § 5 Abs. 3 AEG durch die von der Landesregierung bestimmte Behörde (in der Regel das Landesverkehrsministerium) erteilt.
Antragsteller kann nach § 6 Abs. 5 AEG jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedsstaats der EU ist. Des gleiche gilt für Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der EU, die nach Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats der EG gegründet wurden.
Die Geltungsdauer der Genehmigung ist nach § 6 Abs. 6 AEG bei EVU auf höchstens 15 Jahre, bei EIU auf höchstens 50 Jahre befristet.
Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind nach § 6 Abs. 2 AEG – neben einem entsprechenden Antrag – die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers als Unternehmer und die Fachkunde des Antragstellers und der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen.
Nach § 7 AEG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AEG nicht mehr vorliegt.