Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Vorschriften über Fahrzeuge
Begriffsbestimmung und Einteilung der Fahrzeuge in § 18 EBO:
- Regelfahrzeuge (= Triebfahrzeuge - Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven - und Wagen - Reisezug- und Güterwagen)
- Nebenfahrzeuge (keine Definition in der EBO, z.B. SKL, TVT usw.)
Die §§ 18 bis 28 EBO schreiben vor, wie die Fahrzeuge im Einzelnen beschaffen sein müssen:
Sie enthalten z. B. Regelungen über das Fahrzeuggewicht, die Räder, die Maße der Fahrzeuge, die Bremsen, die Zug- und Stoßeinrichtungen und die Ausrüstung der Fahrzeuge.
Beispiele:
- Regelungen über Notbremsen, § 23 Abs. 3 EBO.
- Ausrüstung der Fahrzeuge mit Geschwindigkeitsanzeiger, Indusi, SiFa usw., § 28 Abs. 1 EBO
Sicherheitsanforderungen an Einsteigetüren in Reisezugwagen, § 28 Abs. 2 EBO.
Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind. Außerdem sind die Fahrzeuge regelmäßig (alle 6 8 Jahre) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu untersuchen. Über diese Untersuchungen sind Nachweise zu führen (§ 32 EBO)
Anwältin für Verwaltungsrecht
Rechtsanwältin Eva Mustermann
Mustermann Kanzlei
Musterstraße 1
12345 Musterhausen
Tel. 01234 / 56789
eva@mustermann.de
Sie sind Anwalt/Anwältin
für Verwaltungsrecht?
Dann könnte hier Ihr Name stehen.
Mehr erfahren…
