Vorschriften über den Bahnbetrieb

Die Vorschriften über den Bahnbetrieb sind in den §§ 34 bis 45 EBO enthalten. Geregelt sind hier beispielsweise die Einteilung der Züge, das Bremsen, die Zugfolge (Abstand zwischen den Zügen), die Fahrgeschwindigkeit, die Sicherung stillstehender Fahrzeuge und die Besetzung der Triebfahrzeuge und Züge.

Beispiele:

  • Definition von "Zügen" als "auf die freie Strecke übergehende, aus Regelfahrzeugen bestehende, durch Maschinenkraft bewegte Einheiten und einzeln fahrende Triebfahrzeuge", § 34 Abs. 1 EBO.
  • Grds. Rechtsfahrgebot (vgl. aber zahlreiche Ausnahmen), § 38 EBO.
  • Zugfolge, § 39 EBO
  • Maximal zulässige Geschwindigkeit für Züge, abhängig von der Bauart der einzelnen Fahrzeuge, der Art und Länge der Züge, den Brems- und den Streckenverhältnissen, den betrieblichen Verhältnissen und den Maßgaben in § 40 Abs. 2 ff, vgl. § 40 Abs. 1 EBO.
  • Erforderlichkeit eines Triebfahrzeugbegleiters neben dem Triebfahrzeugführer in den dort genannten Fällen, § 45 Abs. 3 EBO.

Von wesentlicher Bedeutung für die Aufnahme des Schnellfahrbetriebes mit dem ICE war eine allgemeine gesetzliche Zulassung der von ihm fahrplanmäßig gefahrenen Geschwindigkeiten (§ 40). Dabei wurden die praktischen Erfahrungen des IC-Betriebes mit bis zu 200 km/h, die bis dahin aufgrund einer Ausnahme im Einzelfall durch den Bundesminister für Verkehr zugelassen waren, und die Ergebnisse der Testfahrten des ICE zugrundegelegt.
In der EBO wurde demzufolge die zulässige Geschwindigkeit für Reisezüge von 160 km/h auf 250 km/h erhöht.
In diesem von der EBO vorgegebenen Rahmen müssen die Bahnen die jeweils zulässigen Geschwindigkeiten der Züge - wie auch bisher - unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Verhältnisse so festlegen, daß die Sicherheit gewährleistet bleibt.