Vorschriften über das Personal

Mit der Bezeichnung Betriebsbeamter wird der Kreis der für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs in erster Linie verantwortlichen Personen (abschließend) festgelegt. Er umfaßt nicht nur "Beamte" im beamtenrechtlichen Sinne, sondern auch Angestellte und Arbeiter.

Die Anforderungen an die Betriebsbeamten sind in den §§ 47 bis 54 EBO geregelt. Von Bedeutung sind hier insbesondere die gesundheitlichen Anforderungen nach § 48 EBO sowie die fachlichen Anforderungen nach § 54 EBO.

Die bereits 1967 durch Aufhebung der "Eisenbahn-Befähigungsverordnung" in Rechtsverordnungen erheblich reduzierten Regelungen über die gesundheitlichen Anforderungen an das Personal wurden 1991 weiter gestrafft. In der EBO wird nur noch die Beschäftigungstauglichkeit, nicht aber die Einstellungstauglichkeit geregelt. Dies ermöglicht den Eisenbahnen bei der Einstellung von Mitarbeitern auch die Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, wenngleich die Bahnen aus unternehmerischer Sicht ohnehin auf einen guten Gesundheitszustand der Mitarbeiter Wert zu legen haben. Die Sicherheitslage bleibt unverändert, weil für die maßgebende Beschäftigung die gesetzlichen Vorgaben geblieben sind, wobei die Mindestsehschärfe für Betriebsbeamte entsprechend den aktuellen verkehrsmedizinischen Erkenntnissen angehoben wurde.