Einleitung

Die Regelung des Eisenbahnbetriebes hat ihren Ursprung in Vorschriften, die Mitte des 19. Jahrhunderts von den Eisenbahnverwaltungen selbst und von ihren Verbänden aufgestellt worden waren. So enthielten die von der "Versammlung Deutscher Eisenbahn-Techniker zu Berlin" im Februar 1850 herausgegebenen "Grundzüge für die Gestaltung der Eisenbahnen Deutschlands" folgende "sicherheitspolizeiliche Anordnungen":

Diese Grundsätze wurden später in die reichsrechtlichen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen von 1904 (EBO) und 1928 (BO) übernommen.
Im Jahr 1967 folgte die EBO als Rechtsverordnung des Bundesministers für Verkehr.

Das AEG enthält zur Sicherheit des Eisenbahnbetriebs lediglich in § 4 Abs. 1 eine allgemeine Aussage:
Danach sind die Eisenbahnen verpflichtet,

Zu der Frage, wie diese Sicherheit im Einzelnen zu gewährleisten ist, macht das AEG keine präzisen Aussagen.

§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AEG ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnverkehr Rechtsverordnungen über den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen zu erlassen.

Auf dieser Rechtsgrundlage hat der Bundesverkehrsminister die Eisenbahn Bau und Betriebsordnung (EBO) erlassen.

Die EBO ist heute das wichtigste Regelwerk für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes der regelspurigen Eisenbahnen in der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1). Sie gilt gleichermaßen für die Eisenbahnen des Bundes wie für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen).
Die EBO regelt die Anforderungen an Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie an den Bahnbetrieb und das Personal. Sie gilt für alle Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 1 EBO).

Dabei unterscheidet die EBO entsprechend ihrer Bedeutung nach Hauptbahnen und Nebenbahnen. Für beide Typen von Bahnen gelten zum Teil dieselben Regelungen, zum Teil auch Sonderregelungen (vgl. § 1 Abs. 3 EBO).
Die EBO sagt dabei nicht, welche Kriterien für das Vorliegen einer Haupt- oder Nebenbahn vorliegen müssen, vielmehr liegt diese Bestimmung bei den Eisenbahneninfrastrukturunternehmen selbst.