Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Die dauernde Einstellung des Betriebs (§ 11 AEG)
Nach § 11 AEG bedarf die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat in seinen Antrag auf Stillegung darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung (wirtschaftlich) nicht mehr zugemutet werden kann.
Ferner müssen Verhandlungen mit Dritten über die Übernahme der Strecke zu den in diesem Bereich üblichen Bedingungen geführt werden. Nur wenn das Übernahmeangebot durch Dritte erfolglos geblieben ist, kommt eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 AEG in Betracht. Hierzu ist die Übernahme der betreffenden Eisenbahninfrastruktur 3 Monate – bei den Eisenbahnen des Bundes: Im Internet – auszuschreiben.
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten. Bei Eisenbahnen des Bundes ergeht die Entscheidung des EBA im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde.
Versagt sie die Genehmigung, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 1 (Unzumutbarkeit, erfolgloses Übernahmeangebot) erfüllt sind, aus verkehrswirtschaftlichen Gründen, hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten zu ersetzen. Auch in diesem Fall gilt die Genehmigung aber nach Ablauf eines Jahres als erteilt.
Mit der Entscheidung nach § 11 AEG behält der betroffene Schienenweg weiterhin seine Eigenschaft als „Bahnanlage“ (Betriebsanlage der Eisenbahn); zur Aufhebung dieser Eigenschaft bedarf eines dann eines gesonderten Verfahrens nach § 23 AEG (Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken).
Anwältin für Verwaltungsrecht
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