Recht der Grundstücksentwässerung

Pflichten des Grundstückseigentümers nach Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage

Pflicht zur Selbstüberwachung

In der Vergangenheit waren Grundstückseigentümer nur selten unmittelbar durch Gesetz oder Rechtsverordnung verpflichtet, die private Grundstücksentwässerungsanlage in regelmäßigen Abständen auf ihre Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zwar bestehen in über der Hälfte der Bundesländer sog. Eigenkontroll- bzw. Selbstüberwachungsverordnungen. Diese gelten jedoch ganz überwiegend nur für das öffentliche Abwasserkanalsystem und bestimmte gewerblich genutzte Grundstücke. Auch in den kommunalen Abwassersatzungen ist in den meisten Fällen keine Selbstüberwachungspflicht normiert. Vielmehr ist in diesen lediglich vorgesehen, dass die Gemeinden einen Grundstückseigentümer bzw. -nutzer im Einzelfall durch Verwaltungsakt verpflichten können, die Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen, oder eine Überprüfung der Anlage durch die Gemeinde zu dulden. Es blieb dem Grundstückseigentümer und -nutzer also grundsätzlich selbst überlassen, wie er die Funktionsfähigkeit seiner Anlage sicherstellte. Dies hatte zur Folge, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nach Inbetriebnahme von den Grundstückseigentümern überhaupt nicht mehr auf ihre Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit überprüft wurden. Mit zunehmendem Alter und fortschreitender Abnutzung ergaben sich hieraus vermehrt Probleme. Nach heutigem Kenntnisstand ist die weit überwiegende Anzahl der Grundstücksentwässerungsanlagen inzwischen sanierungsbedürftig.

Mit der Neufassung des WHG ist die Pflicht zur Selbstüberwachung nun kraft Bundesgesetzes mit Wirkung zum 01.03.2010 für alle Grundstückseigentümer bundeseinheitlich normiert worden. Gem. § 61 Abs. 1 WHG n. F. ist die Verpflichtung zur Selbstüberwachung des Abwassers an diejenigen, die Abwasser in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage einleiten – also die privaten Grundstückseigentümer, nach dem Wortlaut auch an die Grundstücksnutzer, die nicht mit dem Eigentümer identisch sein müssen – gerichtet. § 61 Abs. 2 WHG n. F. bestimmt, dass der Betreiber einer Abwasseranlage, also bei einer (privaten) Grundstücksentwässerungsanlage grundsätzlich der Grundstückseigentümer, verpflichtet ist, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und den Betrieb der Anlage sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Der Betreiber ist dabei verpflichtet, entsprechend der zu dieser Vorschrift noch zu erlassenden Rechtsverordnung die Selbstüberwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse zu dokumentieren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Gem. § 61 Abs. 3 WHG n. F. können durch Rechtsverordnung Voraussetzungen festgelegt werden, nach denen ausnahmsweise keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht. Solange eine Befreiung von der Selbstüberwachungspflicht jedoch nicht angeordnet wurde, besteht diese grundsätzlich auch für private Grundstückseigentümer. Allerdings ist die allgemeine Selbstüberwachungspflicht allein auf der Grundlage von § 61 WHG nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar, sondern bedarf der Konkretisierung – entweder durch eine noch zu erlassende bundeseinheitliche Rechtsverordnung oder nach derzeitiger Rechtslage durch die Landeswassergesetze und Eigenkontrollverordnungen. Da die Eigenkontrollverordnungen für private, nicht gewerblich genutzte Grundstücke nicht unmittelbar gelten, bedarf die allgemeine Selbstüberwachungspflicht des § 61 WHG n. F. der Konkretisierung durch Verwaltungsakt. Eine konkretisierende Anordnung könnte z. B. im Rahmen einer Baugenehmigung für ein Gebäude mit Entwässerungsanlagen oder auf der Grundlage der kommunalen Abwasser- bzw. Entwässerungssatzung als behördliche Überwachungsmaßnahme ergehen.

Pflicht zur Überprüfung der Dichtigkeit

Nach § 60 Abs. 1 WHG n.F. sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung (Beachtung des Wohls der Allgemeinheit) und im Übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Auch die kommunalen Abwasser-Satzungen verweisen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen regelmäßig auf die anerkannten Regeln der Technik.

Der aktuelle Stand der Technik lässt sich vor allem aus den einschlägigen DIN-Vorschriften entnehmen, auf die in vielen Eigenkontrollverordnungen und Abwasser-Satzungen (vgl. z.B. § 16 Abs. 2 Muster-Abwassersatzung Schleswig-Holstein) ausdrücklich Bezug genommen wird.

Für die Instandhaltung von Abwasseranlagen ist DIN 1986-30 maßgeblich. Nach dieser sind in Betrieb befindliche Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Ableitung von häuslichem Abwasser dienen, bis spätestens 31.12.2015 auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen. Für Anlagen zur Ableitung von gewerblichem Abwasser gilt die Überprüfungspflicht bereits heute. Um DIN 1986-30 fachgerecht und rechtssicher umsetzen zu können, wurden verschiedene Umsetzungsmodelle entwickelt, die sich danach unterscheiden, ob dem Grundstückseigentümer oder dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht die Überprüfungs- und die ggf. anschließende Sanierungspflicht zugewiesen ist. Für die Dichtigkeitsprüfung lässt DIN 1986-30 grundsätzlich zwei verschiedene Methoden zu. Die Dichtigkeit kann durch eine Druckprüfung nachgewiesen werden. Ausreichend ist jedoch auch eine Überprüfung durch optische Inspektion.