Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Recht der Grundstücksentwässerung
Genehmigungspflicht von Grundstücksentwässerungsanlagen
Wasserrechtliche Genehmigungspflicht
Eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht besteht nach § 60 Abs. 3 WHG n. F. bundeseinheitlich nur für UVP-pflichtige Abwasserbehandlungsanlagen, also Anlagen, die die Schadwirkung des Abwassers beseitigen oder vermindern sollen. Auf dieser Grundlage genehmigungspflichtig sind daher Anlagen mit einer gewissen Größe, in denen organisch bzw. anorganisch belastetes Abwasser behandelt wird.
Im Übrigen obliegt es den Ländern zu regeln, ob Abwasseranlagen einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. In vielen Bundesländern ist eine weitergehende Genehmigungspflicht bislang nicht vorgesehen. In anderen Bundesländern besteht zwar eine grundsätzliche Genehmigungspflicht, von welcher jedoch kraft Gesetzes wiederum umfangreiche Ausnahmen, gerade für nichtöffentliche Abwasseranlagen für häusliches Abwasser, vorgesehen sind, vgl. z.B. § 45 e Abs. 2 WG BW.
Baurechtliche Genehmigungspflicht
Als bauliche Anlagen unterliegen Grundstücksentwässerungsanlagen dem Bauordnungsrecht. Werden die Leitungen als Einzelvorhaben errichtet, sehen die Landesbauordnungen aber eine Verfahrensfreiheit vor (z.B. Nr. 23, 24 Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO BW). Werden die Grundstücksentwässerungsanlagen jedoch, wie in aller Regel, als unselbständiger Teil eines verfahrenspflichtigen Vorhabens, z.B. eines Gebäudes, errichtet, teilen sie das rechtliche Schicksal dieses Vorhabens. Denn Grundstücksentwässerungsanlagen dienen der Erschließung des Grundstücks und stellen damit eine der baurechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Gebäudes dar. Sie werden daher im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren für das Gebäude grundlegend geprüft.
Nach den Landesbauordnungen (z.B. § 33 Abs. 2 LBO BW) müssen die Grundstücksentwässerungsanlagen betriebssicher sein und so hergestellt und angeordnet werden, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insb. durch Geruch oder Geräusche, ausgeschlossen sind.
Anwältin für Verwaltungsrecht
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