Sonderthema: Mobilfunk

Das Thema Mobilfunk und die damit verbundene Notwendigkeit der Errichtung von Masten und Sendeanlagen hat die Baurechtswelt in jüngster Zeit in Atem gehalten. Die Betreiber der Mobilfunkanlagen sind gehalten, den bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Rahmen einzuhalten, der den Kommunen und Bauaufsichtsbehörden eine aber nur unzureichende Steuerungsmöglichkeit gibt.

Bauplanungsrecht

Eine Mobilfunkanlage ist bauplanungsrechtlich relevant, wenn einer der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführten städtebaulichen Ziele insoweit tangiert wird, als es das Bedürfnis nach einem bauleitplanerischen Tätigwerden der Gemeinde hervorruft.

In Betracht kommen vor allem die

  • allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
  • Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
  • Belange des Denkmalschutzes
  • erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die
  • Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

Eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes ist im Einzelfall nach der Größe, aber auch der Art der Anlage und deren Standort festzustellen, vgl. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 21.6.1999, CE 98.3373. In der Regel wird eine Mobilfunkanlage städtebauliche Belange nicht berühren. Dies zeichnet sich in der Rechtsprechung ab, z.B. im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes Bayreuth vom 5.7.2001, das im Einklang mit weiteren Urteilen festgestellt hat, dass Handymasten von einer Höhe von 2 bis 3 Metern auf einem zweigeschossigen Gebäude nicht geeignet sind, städtebaulich relevant zu werden.

Soweit eine Mobilfunkanlage im beplanten oder unbeplanten Innenbereich errichtet werden soll, ist nach dem Gebietscharakter des Standortes oder der Gebietsfestlegung nach der BauNVO im Bebauungsplan zu unterscheiden. Eine Mobilfunkanlage stellt in einem Industriegebiet, Gewerbegebiet, besonderen Wohngebiet, Dorfgebiet, Kerngebiet oder Mischgebiet eine nicht störende gewerbliche Nutzung dar und ist als Haupt- oder Nebenanlage zulässig. Dagegen ist eine Anlage als Hauptanlage in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise und im reinen Wohngebiet im Ausnahmefall unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. Als Nebenanlage (§ 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO) kann eine Mobilfunkanlage auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sein, ohne dass es einer Befreiung bedarf.

In einer Vielzahl der Fälle ist es den Bauaufsichtsbehörden daher verwehrt, einen Bauantrag auf Errichtung einer Mobilfunkanlage aus bauplanerischen Gründen abzulehnen.

Im Übrigen sind die Gemeinden bei der Aufstellung von Mobilfunkanlagen auf die Kooperation mit den jeweiligen Betreibern angewiesen. Ein wichtiges Element ist die Möglichkeit der Kommune, dem Betreiber einen mit den Bürgern abgestimmten Standortvorschlag zu unterbreiten. Letztlich ist ein Interesse beider Seiten festzustellen, einvernehmliche Lösungen zu erzielen. Zu verweisen ist auf die „Hinweise und Informationen zur Mobilfunkvereinbarung“ der kommunalen Spitzenverbände aus dem Jahr 2003.

Grenzwerte

Eine möglichst geringe elektromagnetische Belastung soll die sog. Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchVO) gewährleisten. Diese gilt sowohl für den Betrieb und die Errichtung von Hoch- (= Mobilfunkbasisstationen) als auch Niederfrequenzanlagen. Die in der Verordnung angegebenen Grenzwerte orientieren sich an internationalen Standards, z.B. der ICNIRP (Int. Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung), und werden ständig überwacht, z.B. unter Mitwirkung der Strahlenschutzkommission (SSK).

Ziel ist es, eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung auszuschließen. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf dem gesunden Menschen, sondern auch auf besonderen Gruppen wie Kranke oder Kinder.