Was verbirgt sich hinter einem Bebauungsplan?

Aus dem Flächennutzungsplan, der die erwünschte und erwartete Entwicklung des gesamten Gemeindegebietes darstellt, kann die Gemeinde auf dieser Grundlage einzelne Teile herausgreifen und verbindliche Festsetzungen treffen, § 8 Abs. 1 S. 1 BauGB.

Der Bebauungsplan gibt vor, wie eine bauliche Nutzung auf den entsprechenden Grundstücken aussehen darf. Je nach dem Planungswunsch der Gemeinde können die Bestimmungen sehr detailliert (z.B. Farbe der Dachziegeln) oder nur allgemeiner Natur (z.B. Baufenster, also die Fläche, die innerhalb eines Grundstückes bebaut werden darf) sein. Um dem Abstraktionsgrad der Planungsziele zu genügen, kennt das Baugesetzbuch verschiedene Arten von Bebauungsplänen:

  • der nicht qualifizierte Bebauungsplan (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB), der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, weil er beispielsweise nur die Art oder das Maß der Bebauung regelt,
  • der vorhabenbezogene Bebauungsplan und
  • der qualifizierte Bebauungsplan

Voraussetzung für ein bauleitplanerisches Tätigwerden der Gemeinde ist die Erforderlichkeit der Planung über das entsprechende Gebiet. Diesem Erfordernis wird bereits dann genüge getan, wenn einer Planung vernünftige, nachvollziehbare Gründe einer fortgesetzten städtebaulichen Entwicklung zugrunde liegen. Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung insbesondere zu berücksichtigen:

1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,

3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,

4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,

5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,

6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,

7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,

f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,

h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d,

8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,

b) der Land- und Forstwirtschaft,

c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

d) des Post- und Telekommunikationswesens,

e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,

f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen,

9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,

10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,

11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,

12. die Belange des Hochwasserschutzes,

13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.

Die Gemeinde kann daher weitgehende Festlegungen im Bereich des Bauplanungsrechtes (§§ 29 ff. BauGB) und des Bauordnungsrechts treffen.

Der planerische Rahmen des § 9 BauGB wird entscheidend durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ergänzt. Die §§ 1-15 BauNVO legen gebietsspezifische Nutzungen fest, welche die Gemeinde in den Plan übernehmen kann, z.B. Gewerbegebiet, allgemeines oder reines Wohngebiet oder ein Sondergebiet Kur. Aufgrund dieser baulichen Festsetzung hat der Einzelne dann einen Anspruch auf grundsätzlichen Erhalt des Gebietscharakters. Im Einzelfall kann die Gemeinde aber durch ihre Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen von den typisierten Festlegungen des Planungsgebietes nach der BauNVO abweichen.

Diese Belange hat die Gemeinde im Rahmen einer umfassenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung nach § 1 Abs. 7 miteinander in Einklang zu bringen.

Gegen den Bebauungsplan steht dem betroffenen Bürger der Normenkontrollantrag nach § 47 BauGB offen.

Der Bebauungsplan kann durch

  • Aufhebung nach § 2 Abs. 4 BauGB oder
  • Funktionslosigkeit

aufgehoben werden. Ein Funktionsloswerden ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, wenn auf Dauer die mit dem Plan verbundenen Ziele mit der tatsächlichen städtebaulichen Situation oder Entwicklung nicht in Einklang gebracht werden können und aufgrund dessen der Betroffene kein schutzwürdiges Vertrauen mehr in den Bestand der Festsetzung haben kann.

Bei Nichtigkeit einer Festsetzung kann der Bebauungsplan gelten bleiben, wenn die städtebaulichen Ziele im Übrigen erreicht werden können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Heilung von formellen und materiellen Fehlern nach den §§ 214 ff. BauGB möglich.