Nebenbestimmung bei der Baugenehmigung

Eine Nebenbestimmung ist eine Regelung im Rahmen eines Verwaltungsaktes, die nicht der eigentlichen Hauptregelung zuzuordnen ist, sondern eine zusätzliche, darüber hinausgehende Bestimmung enthält.

Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit der Hauptanordnung zu gewährleisten oder die Durchsetzbarkeit dieser Anordnung sicherzustellen. Nebenbestimmungen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmen Fällen selbständig angreifbar, nämlich dann, wenn sie vom Hauptverwaltungsakt abtrennbar sind.

Gesetzliche Regelung

Grundlegend normiert wird die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten durch § 36 VwVfG, der zwischen gebundenen Entscheidungen (Abs. 1), und solchen, bei deren Erlass die Verwaltungsbehörde einen Ermessensspielraum hat (Abs. 2), unterscheidet.

Bei gebundenen Entscheidungen, bei denen der Bürger einen Anspruch auf Erteilung des ihm begünstigenden Bescheides hat, oder bei Entscheidungen, bei denen sich der Ermessenspielraum auf Null reduziert hat (z.B. durch Präzedenzfälle i.V.m. dem Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG), ist der Natur der Sache nach eine Nebenbestimmung nur denkbar, wenn ohne sie der Erlass des Verwaltungsaktes nicht denkbar wäre. Ansonsten wäre es der Behörde möglich, den Anspruch des Bürgers durch ihn belastende, zusätzliche Regelungen zu entwerten oder gar zu vereiteln.

Bei Ermessensentscheidungen dagegen liegt die Beifügung einer Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Sie kann damit sicherstellen, dass die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage eingehalten werden. Die Behörde darf sich dabei aber nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen, was im sog. Koppelungsverbot des § 36 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck kommt. Ebenso ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

§ 36 VwVfG kommt als Rechtsgrundlage dann nicht in Betracht, wenn spezialgesetzliche Vorschriften den Erlass von Nebenbestimmungen ausdrücklich vorsehen, z.B. § 12 BImSchG.

Verschiedene Arten von Nebenbestimmungen

Selbständige Nebenbestimmungen

Selbständige Nebenbestimmungen sind in ihrer Wirksamkeit unabhängig vom Grundverwaltungsakt. Sie enthalten eine eigene Regelung und sind selbständig vollstreckbar.

Auflage, § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG

Eine Auflage ist eine gegenüber dem Grundverwaltungsakt selbständige belastende Regelung. Bei Nichtbeachtung der Auflage kann der Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Die modifizierende Auflage ist eine Inhaltsbestimmung des Grundverwaltungsakts, dessen inhaltliche Durchsetzbarkeit durch die selbständige Regelung sichergestellt werden soll.

Auflagenvorbehalt, § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG

Hier behält sich die Verwaltung vor, zu einem späteren Zeitpunkt eine Auflage zu erlassen und hierdurch die Vollziehung des Grundverwaltungsaktes sicherzustellen.

Unselbständige Nebenbestimmungen

Unselbständige Nebenbestimmungen sind dadurch gekennzeichnet, dass neben dem Grundverwaltungsakt keine zusätzliche Regelung getroffen wird, sondern dieser nur konkretisiert oder ergänzt wird. Sie können nicht selbständig vollstreckt werden.

Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG

Die Befristung verknüpft die inhaltliche Geltung des Verwaltungsaktes mit einem bestimmten Zeitablauf. Wird der Verwaltungsakt erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam, so handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, verliert er in diesem Zeitpunkt seine Wirksamkeit, um eine auflösende Bedingung.

Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG

Eine auflösende / aufschiebende Bedingung knüpft die Wirksamkeit nicht an einen Zeitablauf, sondern an ein unsicheres, in der Zukunft liegendes Ereignis oder des Eintrittes bestimmter Umstände.

Vorbehalt des Widerrufs nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG

Der Verwaltung ist es möglich, sich in dem Verwaltungsakt den späteren Widerruf (ohne Entschädigung) vorzubehalten, vgl. § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG.

Rechtsschutz

Selbständige Nebenbestimmungen sind grundsätzlich isoliert anfechtbar. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage. Nachdem die Behörde bei Ermessensentscheidungen einen Spielraum im Hinblick auf den Erlass der Nebenbestimmung hat, ist nach herrschender Auffassung eine Anfechtungsklage nur dann zulässig, wenn der Rest des Verwaltungsakts auch rechtmäßig und sinnvoll bleibt. Ist Letzteres nicht der Fall, so wäre die Anfechtungsklage unbegründet. Der Betroffene könnte dann nur im Wege der Verpflichtungsklage den Erlass eines nebenbestimmungsfreien Verwaltungsaktes begehren.

Eine unselbständige Nebenbestimmung ist nur dann isoliert mit der Anfechtungsklage angreifbar, wenn der Rest des Verwaltungsaktes rechtmäßig wäre und die Teilung sinnvoll ist. Dies folgt aus § 113 Abs. 1 VwGO, der von einer gerichtlichen Aufhebung der Regelung spricht, „soweit“ der Verwaltung rechtswidrig ist.


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