Wer bekommt eine Baugenehmigung?

Eine Baugenehmigung bekommt grundsätzlich der Bauherr als Antragsteller im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, der nicht zwingend mit dem Eigentümer der zu errichtenden oder betreffenden baulichen Anlage bzw. des Grundstücks übereinstimmen muss.

Die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann auch mit der Zustimmung des Eigentümers durch einen Dritten beantragt werden.

Bekanntgabe und Zustellung

Davon zu unterscheiden ist die Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Grundsätzlich wird die Baugenehmigung nicht allen Verfahrensbeteiligten zugestellt, sondern nur dem Bauwerber. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn ein Nachbar im baurechtlichen Sinne dem Vorhaben nicht zugestimmt hat. Dann ist auch ihm eine Ausfertigung der Genehmigung zuzustellen, um den Lauf der Klagefrist nach § 74 VwGO (Monatsfrist) in Gang zu setzen. Unterbleibt diese Zustimmung, wird der Bauherr dem Risiko ausgesetzt, dass es auch nach Ablauf eines nicht unerheblichen Zeitraums zur Einlegung einer Klage kommt.

Die nicht erfolgte Zustellung an den Nachbarn hat auf die Wirksamkeit des Bescheides keine Auswirkungen. Einem Nachbarn, der dem Bauvorhaben zugestimmt hat, kann, muss aber keine Ausfertigung übermittelt werden, da dieser mit seiner Unterschrift auf eine spätere Klagemöglichkeit verzichtet hat und daher den Lauf der Rechtsbehelfsfristen ohnehin nicht beeinflussen kann.

Widerspruchsverfahren

In Bayern bedarf es vor Einlegung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen einen baubehördlichen Bescheid keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mehr, vgl. Art. 15 BayAGVwGO.

Ein Widerspruch wäre als unzulässig zurückzuweisen. U.U. würde in der Zwischenzeit aufgrund der fehlenden fristgerechten Klageerhebung der (erfolglos) angegriffene Bescheid bestandskräftig.