Was ist ein Flächennutzungsplan?

Der Flächennutzungsplan bildet die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes einer Kommune ab, § 5 Abs. 1 BauGB ab. Er umfasst grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet. Eine Ausgrenzung einzelner Flächen ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB denkbar.

Die unterschiedlichen Möglichkeiten gemeindlicher Festsetzungen ergeben sich insbesondere aus dem nicht abschließenden Katalog des § 5 Abs. 2 BauGB. Da das Recht, mittels eines Flächennutzungsplanes die gemeindliche Entwicklung darzustellen, unmittelbarer Ausfluss der dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht zuzuordnenden kommunalen Planungshoheit ist, kann die Gemeinde weitere Nutzungen ihres Gebietes vorsehen. Die Ziele und Begründungen hat die Gemeinde nachvollziehbar in einem Erläuterungsbericht dem Plan beizufügen. Der Planungshorizont wird gewöhnlich auf mindestens 10 oder 12 Jahre angegeben.

Der Flächennutzungsplan ist zugleich Teil der Raumordnung- und Landesplanung, mittels derer die Entwicklung der gesamten bundesrepublikanischen Erdoberfläche mehrstufig abgebildet wird. Daher darf der Flächennutzungsplan den landesplanerischen Festsetzungen nicht widersprechen.

Der Flächennutzungsplan kann einer Baugenehmigung planungsrechtlich entgegenstehen, wenn die beabsichtigte Nutzung dessen Festsetzungen widerspricht, vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB.

Der Flächennutzungsplan wird durch den Gemeinderat nicht als Satzung erlassen. Sie ist eine hoheitliche Maßnahme besonderer Art und unterliegt – obwohl sie ähnlichen Anforderungen wie eine Satzung genügen muss – nicht der Normenkontrolle.