Rechtsanwältin Eva Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterhausen, Tel.: 01234/56789, eva@mustermann.de
Was eine Nutzungsuntersagung?
Die Baugenehmigungsbehörde hat die Möglichkeit, die nicht genehmigte Nutzung einer baulichen Anlage zu verbieten, Art. 76 S. 2 BayBO.
Die Nutzungsuntersagung ist im Verhältnis zur Beseitigungsanordnung die weniger eingreifende Maßnahme. Daher sind an die Untersagung geringere Anforderungen zu stellen. Eine Nutzung kann bereits dann untersagt werden, wenn einer genehmigungspflichtigen Anlage die erforderliche Genehmigung fehlt (formelle Illegalität).
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