Wann bekommt man eine Baugenehmigung?

Eine Baugenehmigung bekommt der Bauwerber dann, wenn sein Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 BayBO. Dies ist der Fall, wenn die bauliche Anlage genehmigungspflichtig und genehmigungsfähig ist.

Hierbei ist zu beachten, dass sich ein entsprechender Anspruch aus vorangegangenen behördlichen Rechtsakten ergeben kann. Insbesondere die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Vorbescheides oder einer schriftlichen Zusicherung (Art. 38 BayVwVfG) können der weiteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren entgegenstehen. Gleiches gilt auch für einen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Art. 54 ff. BayVwVfG) oder der Bindungswirkung einer Teilbaugenehmigung oder Teilungsgenehmigung nach §§ 19 ff. BauGB. Keine Bindungswirkung entfaltet eine vorangegangene, auf die bauliche Anlage bezogene Gaststättenerlaubnis.

Für die Erteilung der Baugenehmigung irrelevant ist die abschließende Erteilung weiterer öffentlich-rechtlicher Genehmigungen. Eine solcher Vorrang der Baugenehmigung („Schlusspunkttheorie“) wurde früher teilweise angenommen, wird aber heute von der Rechtsprechung einhellig abgelehnt. Maßstab ist alleine Art. 68 Abs. 1 BayBO. Eine Behörde kann der Erteilung einer Baugenehmigung nicht mit dem Argument entgegentreten, es seien zunächst weitere Genehmigungen zu beantragen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Erteilung weiterer erforderlicher Genehmigungen völlig aussichtslos erscheint. Dann kann dem Bauwerber u.U. das Sachbescheidungsinteresse fehlen. Dies kann aber nur soweit gelten, als der Prüfungsmaßstab der Baubehörde nicht wie im vereinfachten Genehmigungsverfahren von vorneherein eingeschränkt ist.