Was eine Baubeseitigungsanordnung?

Die Baugenehmigungsbehörde kann Anlagen beseitigen, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Art. 76 S. 1 BayBO. Dabei muss es sich nach dem Wortlaut nicht zwingend um eine bauliche Anlage handeln, so dass auch biologische Produkte Gegenstand einer Beseitigungsanordnung sein können, z.B. Bäume.

Als sehr in die Rechte des Eigentümers eingreifende Maßnahme muss die Beseitigungsanordnung strengen Anforderungen genügen. Im Gegensatz zur Nutzungsuntersagung reicht nicht nur die formelle Illegalität aus, also das bloße Fehlen einer Baugenehmigung, sondern das Vorhaben muss zudem den materiellrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen. Ist die Erteilung einer Genehmigung auch nach Stellung eines Bauantrages nicht denkbar, so ist es gerechtfertigt, vom Eigentümer den Rückbau zu verlangen.

Ist der Störer, der für die illegale Anlage verantwortlich ist, nicht zugleich der Eigentümer des Grundstücks, so ist gegenüber dem Eigentümer mit der Beseitigungsanordnung eine sog. Duldungsanordnung zu erlassen.