Wie läuft das Planaufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes ab?

Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist – nicht zuletzt aufgrund der u.U. erheblichen Eingriffe in die Rechte der Grundstückseigentümer und Bewohner – bis zum rechtswirksamen Satzungsbeschluss einem förmlichen Verfahren unterworfen.

Aufstellungsbeschluss

Die Aufstellung eines Bauleitplanes beginnt mit dem sog. Aufstellungsbeschluss der Gemeinde, § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB, mit dem das Verfahren förmlich eröffnet wird. Dieser ist zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, dient aber der ersten Zusammenfassung der Planungsziele.

Nach Landeskommunalrecht ist hierfür i.d.R. der Gemeinderat zuständig. Der Aufstellungsbeschluss ist durch den Ersten Bürgermeister ortsüblich bekanntzumachen.

Frühzeitige Bürgerbeteiligung

Dem folgt die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB. Die betroffenen Bürger sollen sich in einem möglichst frühen Stadium über die geplante Reichweite der Planung informieren und Einfluss auf die Gestaltung nehmen können. Teil der frühzeitigen Beteiligung ist die Anhörung der Bürger.

Bekanntmachung und Auslegung

Die Planung ist öffentlich bekanntzumachen und mindestens eine Woche nach der Bekanntmachung einen Monat lang öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung muss so genau sein, dass jeder interessierte Bürger die Planungsabsicht über das Gebiet erkennen kann und so gegebenenfalls Einwendungen vorbringen kann (sog. Anstoßfunktion). Beispielsweise das bloße Zitat der Nummer des Gemeinderatsbeschlusses genügt dem keinesfalls.

Anhörung der Träger öffentlicher Belange

In diesem Zeitpunkt sind auch die sog. Träger öffentlicher Belange (z.B. Wasserwirtschaft, Naturschutz, Denkmalschutz etc.) zu hören. Hierdurch hat die Gemeinde neben dem Abstimmungsgebot mit den Planungen der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB die Pflicht einer Abstimmung mit weiteren Planungsträgern und Behörden.

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 BauGB können die Träger öffentlicher Belange innerhalb eines Monats gehört werden. Nach dieser Frist eingehende Bedenken sind nicht mehr zu berücksichtigen und damit materiell präkludiert, sofern sie der Gemeinde nicht ohnehin bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen oder sie für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind. Die Beteiligung der Träger dient dazu, alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte zu sammeln und diese in die Abwägung einzustellen.

Satzungsbeschluss

Der Beschluss des Bebauungsplanes erfolgt als Satzung durch den Gemeinderat nach Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange, § 10 BauGB.

 Genehmigung und Bekanntmachung

Der Plan ist durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dann zu genehmigen (§ 10 Abs. 2 BauGB), wenn es sich um einen selbständigen (§ 8 Abs. 2 S. 2 BauGB), vorzeitigen (§ 8 Abs. 4 BauGB) oder vorzeitig bekanntgemachten (§ 8 Abs. 3 S. 2 BauGB) Bebauungsplan handelt, in allen übrigen Fällen, also in der Regel, ist eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht gegeben.

Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekanntzumachen. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Ein hiervon abweichender Zeitpunkt kann nicht festgelegt werden. Wie jede Rechtsnorm bedarf es zudem einer Ausfertigung, durch die die Übereinstimmung mit dem beschlossenen Plan festgestellt wird.