Recht der Grundstücksentwässerung

Folgen einer Missachtung der Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen

Öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten

Kommt ein Grundstückseigentümer seiner Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen nicht nach, kann die zuständige Behörde, in der Regel die untere Wasserbehörde bzw. die untere Baurechtsbehörde, auf der Grundlage des § 60 Abs. 2 WHG n. F. sowie der allgemeinen Ermächtigungsgrundlagen in den Landes-Wassergesetzen und den Landesbauordnungen, z. B. § 82 WG BW oder § 47 LBO BW, diejenigen Maßnahmen treffen, die zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Insbesondere können sie also den Grundstückseigentümer durch Verwaltungsakt zur Einhaltung seiner Pflichten, z. B. zur Reparatur einer schadhaften Rohrleitung, verpflichten.

Die allgemeine Mangelbeseitigungspflicht des Eigentümers ergibt sich in der Regel außerdem aus den Satzungsregelungen, z. B. § 21 Abs. 3 Muster-Abwassersatzung Baden-Württemberg i. V. m. § 45 a) Abs. 4 WG BW. Maßstab ist auch hier die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Da sich aus diesen Vorschriften jedoch nicht ergibt, welche konkreten Maßnahmen der Grundstückseigentümer zu treffen hat, bedarf die allgemeine Pflicht einer Konkretisierung durch Verwaltungsakt, indem der Eigentümer zur Durchführung von konkreten Maßnahmen aufgefordert wird. Erst dieser Verwaltungsakt könnte dann auch mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

Im Fall einer schadhaften Rohrleitung besteht in der Regel auch eine bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht. Sofern das Abwasser den Boden verunreinigt, muss der Verursacher der Bodenverunreinigung bzw. der Grundstückseigentümer gem. § 4 Abs. 1 bis 3 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) den verunreinigten Boden sanieren. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Boden des Nachbargrundstücks verunreinigt wird. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nach den §§ 9, 10 BBodSchG den Grundstückseigentümer, den -nutzer und / oder den Verursacher einer Bodenverunreinigung zu den erforderlichen Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen verpflichten.

Zivilrechtliche Pflichten gegenüber Dritten, z. B. dem Eigentümer des Nachbargrundstücks

Führt die mangelhafte Grundstücksentwässerungsanlage zum Austritt von Abwasser und gelangt dieses über das Grundwasser oder im Wege sonstiger Ausbreitung auf ein Nachbargrundstück, sind zudem zivilrechtliche Ansprüche des betroffenen Nachbarn gegen den Grundstückseigentümer möglich. Der Nachbar hat Beeinträchtigungen seines Grundstücks, welche über die Schwelle der Unwesentlichkeit hinausgehen, nicht zu dulden. Wird das Nachbargrundstück durch das austretende, grenzüberschreitende Abwasser somit nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, stehen dem Nachbarn zivilrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gem. §§ 1004, 906 BGB und Schadensersatzansprüche nach §§ 823, 906 BGB zu, so LG Bayreuth, BB 1959, 177 für giftiges, phenolhaltiges Abwasser. Insbesondere bei gewerblichen und industriellen Standorten stellen undichte Grundstücksentwässerungsanlagen ein hohes Gefährdungspotential dar und können erhebliche Schadensersatzpflichten auslösen.

Aber auch das reine häusliche Abwasser ist keineswegs so schadstoffarm, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks von vornherein ausgeschlossen ist. Vielmehr können über den Exfiltrationsvorgang fäkale Keime und andere Krankheitserreger in das Grundwasser und auf das Nachbargrundstück gelangen und dadurch zu erheblichen Beeinträchtigungen führen.

Strafrechtliche Folgen

Eine durch eine schadhafte Grundstücksentwässerungsanlage verursachte Gewässer- oder Bodenverunreinigung kann auch strafrechtlich relevant sein. So ist nach §§ 324, 324a StGB eine Gewässer- oder Bodenverunreinigung auch dann strafbar, wenn sie fahrlässig verursacht wurde, also wenn die nach Wasserrecht in Verbindung mit den Abwassersatzungen obliegenden Untersuchungs-, Unterhaltungs- und Reinigungspflichten verletzt wurden. Eine Gewässer- und Bodenverunreinigung wird bei Fahrlässigkeit mit drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei Vorsatz mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.