Recht der Grundstücksentwässerung

Pflicht zur Abwasserbeseitigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts einerseits und Überlassungspflicht der Grundstückseigentümer und -nutzer andererseits

Die Abwasserbeseitigungspflicht ist nach der Neufassung des WHG nun in den § 54 ff. WHG n.F. geregelt. Danach ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Beseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - das Entwässern von Klärschlamm. Auch nach der Neufassung des WHG bestimmt sich weiter nach Landesrecht, welche juristische Person des öffentlichen Rechts zur Abwasserbeseitigung verpflichtet ist. Durch die Landes-Wassergesetze werden die Aufgaben der Abwasserbeseitigung in der Regel den Gemeinden zugewiesen. Den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten wird, entsprechend der bisherigen Regelungspraxis in den meisten Landes-Wassergesetzen, gemäß § 56 WHG n. F. wiederum das Recht eingeräumt, sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter (z.B. privater Spezialunternehmen oder kommunaler Gesellschaften) zu bedienen.

Da die Kommunen das gesamte Abwasser nur dann gemeinwohlverträglich beseitigen können, wenn ihnen dieses auch überlassen wird, sehen die Landes-Wassergesetze (z.B. § 45 b Abs. 1 WG BW, Art. 41 b Abs. 7 BayWG, § 53 Abs. 1 c NW WG) eine Überlassungspflicht und die kommunalen Abwassersatzungen in der Regel einen Anschluss- und Benutzungszwang desjenigen vor, bei dem das Abwasser anfällt. Das bedeutet, dass Grundstücke an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen werden müssen und grundsätzlich sämtliches Abwasser, also Brauch- und nicht versickertes Niederschlagswasser sowie sog. Fremdwasser, in das öffentliche Abwasserkanalsystem entwässert werden muss. Sofern kein öffentlicher Abwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze heranführt, regeln die kommunalen Abwassersatzungen, auf welche Weise das anfallende Abwasser den Kommunen zu überlassen ist, bzw. bestimmen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht. Versickert das Abwasser durch schadhafte Rohrleitungen auf dem privaten Grundstück, verstößt der Grundstückseigentümer gegen seine Überlassungspflicht und den Anschluss- und Benutzungszwang.