Was sind Körperschaften?

Der Staat kann das von ihm gesetzte Recht durch seine Organe selbst vollziehen bzw. durchsetzen. Er kann sich dabei aber auch Dritter bedienen, die aufgrund ihrer Dezentralität zwar nur mittelbar, dafür aber häufig sach- und bürgernäher wirken. Eine solche mittelbare Staatsverwaltung findet mittels sog. Körperschaften statt. Landläufig wird zwischen Personalkörperschaften (z.B. Universitäten) und Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinden) unterschieden. Die Personalkörperschaften definieren sich über ihre Mitglieder (z.B. Erwerb der Mitgliedschaft durch Immatrikulation oder dem Beitritt zu einer Berufsgenossenschaft), die Gebietskörperschaften durch den Bezug auf ein Territorium (z.B. Landkreis).

Weitere Beispiele für Körperschaften:

  • Berufsständische Körperschaften, z.B. Ärzte- oder Rechtsanwaltskammer
  • Katholische Kirche

Sie sind von Gesellschaften (z.B. GmbHs) abzugrenzen, die selbst keine Mitglieder haben, sondern Gesellschafter, deren Zugehörigkeit für den Fortbestand der Gesellschaft maßgebend ist. Einer Stiftung fehlt es im Gegensatz zur Körperschaft am personalen oder hoheitsterritorialen Bezug. Dafür erfolgt eine Widmung zu einem bestimmten Zweck (Stiftungszweck), für den das Stiftungsvermögen zu verwalten und zu verausgaben ist. Stiftungen des öffentlichen Rechts sind z.B. die politischen Stiftungen, z.B. die Hanns-Seidel- oder die Friedrich-Ebert-Stiftung. Eine Anstalt (des öffentlichen Rechts, z.B. Studentenwerke) hat keine Mitglieder, sondern Benutzer und ist damit keine Körperschaft.

Im Verwaltungsvollzug ergeben sich für den betroffenen Bürger keine Besonderheiten. Auch die Körperschaften sind an die rechtstaatlichen Grundsätze, die Ausdruck in den Verwaltungsgesetzen finden, gebunden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass hier dem Bürger eigenständige Rechtssubjekte entgegenstehen. Die kann vor allem bei Rechtschutzfragen (z.B. bei der Passivlegitimation im Verwaltungsprozess) von Bedeutung sein, weil dann nicht der Staat Adressat des Bürgeraufbegehrens ist, sondern die jeweilige Körperschaft selbst, selbst dann, wenn der Staat hinter dieser Körperschaft steht.

Eine Abgrenzung der Körperschaften als Teil mittelbarer Staatsverwaltung ist zudem nötig, wenn für den Staat oder die Körperschaften in deren Auftrag und deren Namen Private (sog. Beliehene) tätig werden.