Gliederung, Zweck und Geltungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Das KrWG untergliedert sich in neun Abschnitte und vier Anlagen:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
  3. Produktverantwortung
  4. Planungsverantwortung
  5. Absatzförderung und Abfallberatung
  6. Überwachung
  7. Entsorgungsfachbetriebe
  8. Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
  9. Schlussbestimmungen

Anlage 1: Beseitigungsverfahren

Anlage 2: Verwertungsverfahren

Anlage 3: Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik

Anlage 4: Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33

Zweck des KrWG

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz hat nach § 1 KrWG den Zweck, „die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen“.

Anwendungsbereich des KrWG

Es gilt für die Vermeidung, die Verwertung, die Beseitigung von Abfällen und die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, § 2 KrWG.

Ausgenommen sind

1. Stoffe, die zu entsorgen sind

a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,

b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz,

c) nach dem Milch- und Margarinegesetz,

d) nach dem Tiergesundheitsgesetz,

e) nach dem Pflanzenschutzgesetz sowie

f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen,

2. tierische Nebenprodukte mit bestimmten Einschränkungen,

3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper entsprechend der in Ziff. 2 gemachten Einschränkungen zu beseitigen oder zu verarbeiten sind,

4. andere Fäkalien, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden,

5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des AtGesetzes,

6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,

7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden,

8. gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind,

9. Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden,

10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind,

11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden,

12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,

13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird,

14. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie

15. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird.