Störerhaftung im Bundesbodenschutzgesetz

Zuvorderste Pflicht des Boden(schutz)rechts ist die Pflicht zur Gefahrenabwehr (§ 4 BBodSchG). Diese Aufgabe trifft den für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast Verantwortlichen. Verantwortlich ist primär der Verursacher, also derjenige, auf dessen tatsächliches Handeln, Dulden oder Unterlassen die Veränderung zurückzuführen ist, zugleich aber auch dessen Rechtsnachfolger, der Eigentümer eines Grundstücks oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass verunreinigter Boden so saniert wird, dass daraus dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für den Einzelnen oder für die Allgemeinheit resultieren können.

Das BBodSchG folgt an dieser Stelle der allgemeinen ordnungsrechtlichen Systematik der Zustands- und Verhaltensstörerhaftung. Im Rahmen der Störerauswahl wird die Behörde ermessensfehlerfrei nach den Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr entscheiden.

Eine Sanierungspflicht trifft auch denjenigen, der aus handels- oder gesellschaftsrechtlichen Gründen für eine juristische Person einzustehen hat, wenn diese juristische Person ein Grundstück eignet (§ 4 Abs. 3 S. 4 BBodSchG). Damit trifft das BBodSchG eine vorsorgliche Regelung für den Fall der Unterkapitalisierung einer Gesellschaft und ermöglicht den Durchgriff innerhalb einer Konzernstruktur.

Eine weitergehende Haftung eines ehemaligen Eigentümers ist an einen Stichtag gebunden. Wer nach dem 1.3.1999 als Eigentümer eines Grundstücks eine Übereignung vorgenommen hat, haftet für eine schädliche Bodenveränderung oder Verunreinigung, sofern er die Belastung kannte oder kennen musste, § 4 Abs. 6 BBodSchG. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er selbst in schützwürdiger Art und Weise beim Erwerb des Eigentums darauf vertraut hat, dass Altlasten nicht vorhanden sind.

Mehrere Störer können gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG im Verhältnis zueinander ausgleichspflichtig sein. Dies hängt davon ab, wer die Verunreinigung oder Veränderung zum größeren Teil verursacht hat (vgl. den entsprechend anzuwendenden § 426 Abs. 1 BGB).