Produktverantwortung der Wirtschaftt

Jeder, der Produkte entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt trägt für die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Verantwortung für diese Produkte (§ 23 KrWG). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit umfasst dies insbesondere:

1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,

2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen,

3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,

4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie

5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.

Die Einzelheiten der Anforderungen an die Produkte regeln Rechtsverordnungen auf Grundlage der §§ 24 ff. KrWG über Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen, Rücknahme- und Rückgabepflichten und die freiwillige Rücknahme von Abfällen, z.B. die Verpackungsverordnung oder die Altautoverordnung

Verpackungsverordnung

Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen regelt seit 1991 als erste Festlegung der Produktverantwortung des Erzeugers im Kern die Pflicht des Herstellers, für die Entsorgung der für die vertriebenen Produkte benötigten Verpackungen zu sorgen. Dies geschieht durch eine Festschreibung der Pflicht zur Rücknahme, der Pflicht der Verbraucher zur Rückgabe und der Schaffung eines Systems, das die tatsächliche Rücknahme gewährleistet. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass eine unmittelbare Rückgabe des Hausverpackungsmülls an den Produzenten nahezu unmöglich wäre.

Daher haben sich die Hersteller mit dem Dualen System Deutschland (DSD, Grüner Punkt) zur Gründung eines Holsystems vereinbart. Das DSD ist bis heute verbreiteste Konzept der Mülltrennung in Deutschland. Sofern ein Produzent an dem System teilnehmen und auf seiner Ware das Logo „Grüner Punkt“ aufbringen will, hat er entsprechende Lizenzgebühren an den Betreiber zu entrichten. Das DSD selbst beauftragt Entsorgungsunternehmen mit der Durchführung der Sammlungen und der Verwertung.

Sonderregelungen wurden für Getränkeverpackungen (z.B. das „Dosenpfand“) und Biokunststoffe geschafften.

Altautoverordnung

Die Altfahrzeugverordnung geht auf eine EU-Richtlinie (2000/53/EG über Altfahrzeuge) zurück. Nach dieser Vorschrift sind Altfahrzeuge einer anerkannten Annahmestelle oder einem anerkannten Verwertungsbetrieb zu überlassen. Die Automobilindustrie hat zu diesem Zweck das sog. International Material Data System (Internationales Materialdatensystem) geschaffen, ein Archivsystem für Bauteile und Werkstoffe von Kraftfahrzeugen. Hierdurch werden alle Daten erfasst, die im Rahmen der Verwertung von Kraftfahrzeugen notwendig sind. Hierbei hilft auch die Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) mit den in Kraftfahrzeugen verwendeten Reinstoffen.

Zur Umsetzung der Verordnung wurde durch die Bundesländer die Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge der Bundesländer (GESA) eingerichtet, die Daten über Verwertungsbetriebe sammelt und auswertet, vgl. § 7 Abs. 2a AltfahrzeugV.

Organisation der Abfallwirtschaft

Die Beseitigung von Abfällen darf grundsätzlich nur in dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen erfolgen, § 28 Abs. 1 KrWG. Der Betreiber der Beseitigungsanlage ist verpflichtet, den öffentlichen Entsorgungsträgern und den privaten Beseitigungspflichtigen gegen Entgelt die Benutzung der Anlage zu gestatten, sofern keine adäquate anderweitige Verwertungsmöglichkeit besteht.

Die Errichtung und der Betrieb von Entsorgungsanlagen bedürfen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 35 KrWG). In Ausnahme hiervon ist für die Errichtung einer Deponie ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die abfallwirtschaftlichen Anforderungen der Genehmigung einer solche Anlage ergeben sich aus den §§ 36 KrWG.

Die nach Länderrecht zuständige Behörde hat nach Maßgabe der §§ 47 ff. KrWG die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften zu überwachen.