Prinzipien des Umweltrechts

Nach dem Verursacherprinzip ist derjenige für eine Beeinträchtigung der Umwelt verantwortlich, der sie verursacht hat.

Sofern eine Inanspruchnahme des Verursachers nicht in Betracht kommt, liegt die Aufgabe der Beseitigung einer Belastung der Umwelt bei der Allgemeinheit (sog. Gemeinlastprinzip). Dieser Grundsatz führt insbesondere im Bodenrecht, z.B. bei Altlasten, zu erheblichen Konflikten.

Das Vorsorgeprinzip veranlasst bereits vor Eintritt einer Belastung ein präventives Handeln. Hierzu gehört neben der Vermeidung auch das Minimieren von negativen Auswirkungen auf die Umwelt. Solche Vorsorgemaßnahmen sieht z.B. § 6 BImSchG vor.

Die Vielfältigkeit der Umweltbeeinträchtigungen erfährt durch das Kooperationsprinzip eine wichtige Ausprägung, wonach alle Betroffenen in Entscheidungsprozesse frühzeitig einzubinden sind. In allen umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren sind dezidierte Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten, z.B. in § 10 BImSchG.